Bewilligung zur Berufsausübung entzogen
Das Berner Kantonsarztamt hat einer Ärztin zu Recht die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen. Sie liess immer wieder Post unbeantwortet liegen.
Das Berner Kantonsarztamt hat einer Ärztin, die immer wieder Post unbeantwortet liegen liess, zu Recht die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen. Das hat das kantonale Verwaltungsgericht entschieden.
Wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht, war der Ärztin schon 2010 mangels Vertrauenswürdigkeit die Bewilligung entzogen worden. Nachdem die Frau versprochen hatte, sich zu bessern, hob das Kantonsarztamt die entsprechende Verfügung auf.
In der Folge reagierte die Ärztin aber erneut auf zahlreiche Schreiben der Behörden nicht. Beispielsweise gab sie nicht bekannt, ob sie über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Sie unterliess es auch, eine Disziplinarbusse zu begleichen. Deshalb entzog ihr das Kantonsarztamt im August 2017 die Bewilligung erneut.
An einer wirksamen Aufsicht über Medizinalpersonen gebe es ein gewichtiges öffentliches Interesse, schreibt das Gericht. Diese Aufsichtstätigkeit habe die Ärztin über Jahre «geradezu verunmöglicht», indem sie auf Schreiben des Kantonsarztamts nicht oder nur auf mehrfache Mahnungen hin reagierte.
Auch Anliegen oder Reklamationen ihrer Patienten und gar finanzielle Ansprüche aus einem Behandlungsfehler habe sie monate- und teils jahrelang ignoriert.
Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Beschwerde der Frau gegen einen Entscheid der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) abgewiesen. Die GEF hatte zweitinstanzlich den Entscheid des Kantonsarztamts gestützt.
«Mann gab mir Post nicht»
Nicht gelten lässt das Verwaltungsgericht die Behauptung der Ärztin, sie habe gar nicht gewusst, dass das Kantonsarztamt erwäge, ihr die Bewilligung zu entziehen. Die entsprechende Verfügung vom Mai 2017 habe ihr Mann entgegengenommen und ihr nicht weitergereicht.
Schon 2010 habe sie das behauptet. Da sie immer wieder kantonale Post habe liegen lassen, sei davon auszugehen, dass sie Administratives ganz generell vernachlässigt habe.
Selbst wenn der Mann aber die Post nicht weitergereicht hätte, wäre dies kein entschuldbarer Grund, schreibt das Verwaltungsgericht. Es hätte in der Verantwortung der Ärztin gelegen, sich so zu organisieren, dass sie Post - insbesondere eingeschriebene Post - auch tatsächlich erhält.