Bundesgericht heisst Beschwerde wegen IT-Vergabe gut

Im Konflikt um Vergabeverträge hat die Ostschweizer IT-Firma Abacus gegen die Gemeinde Wittenbach SG gewonnen.

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Amtliche Dokument sollen öffentlich zugänglich werden. (Symbolbild) - Keystone

Das Bundesgericht wies die St. Galler Gemeinde an, das Leistungsverzeichnis für Vergaben offenzulegen.

Der Streit zwischen Abacus und rund 70 St. Galler Gemeinden war im vergangenen Sommer mit einem Vergleich beendet worden. Es ging um die Frage, ob St. Galler Gemeinden ohne Ausschreibungen direkt Informatikaufträge an die Abraxas Informatik AG vergeben dürfen, welche sich im Besitz der öffentlichen Hand befindet.

Gegen die Gemeinde Wittenbach wehrte sich das IT-Unternehmen Abacus mit Sitz in Wittenbach bis vor Bundesgericht. Streitpunkt war der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz. Es ging um sogenannte Leistungsverzeichnisse, in welchen festgehalten ist, welche Leistungen eine Informatik-Firma an ihren Auftraggeber - in diesem Fall die Gemeinde Wittenbach - erbringen muss.

Abacus stellte bei der Gemeinde ein Gesuch um Einsicht in die zwischen Wittenbach und der Abraxas (vormals Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen, VRSG) abgeschlossenen Verträge. Die Gemeinde gewährte jedoch nur eine Teileinsicht. Preislisten und Leistungsverzeichnisse blieben unter Verschluss. Auch beim Departement des Innern und beim Verwaltungsgericht blitzte das IT-Unternehmen ab.

Wittenbach muss Liste offenlegen

Abacus akzeptierte, dass ihr keine Einsicht in Preislisten gewährt wurde, ging aber wegen den Leistungsverzeichnissen vor Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 16. Januar gut und wies die Gemeinde an, der Beschwerdeführerin Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.

«Dass wir diese Willkürbeschwerde gewonnen haben, freut uns sehr», sagte Abacus-Geschäftsleiter Daniel Senn am Freitag gegenüber Keystone-SDA. Es sei ein zukunftsweisender Entscheid. Denn Informatik-Leistungen würden oft freihändig vergeben. «Wenn man nicht herausfinden kann, was vergeben worden ist, kann man sich nicht dagegen wehren», erklärt Senn.

Die Antwort des Bundesgerichts sei für die ganze Schweiz von Interesse - auch für die Gemeinden. Hätte die Gemeinde Wittenbach ordentlich ausgeschrieben, wären die Verzeichnisse nämlich öffentlich, so Senn.

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