417-km/h-Fahrt auf deutscher Autobahn bleibt ohne Folgen
Seine Raser-Fahrt mit Tempo 417 hat für Milliardär Radim Passer keine strafrechtlichen Folgen: Sie war nicht strafbar, das Verfahren bleibt eingestellt.
Das Wichtigste in Kürze
- Seine 417-km/h-Fahrt vom Januar bleibt für Radim Passer ohne Folgen.
- Die Entscheidung von Juni bleibt bestehen, das Verfahren wird nicht wieder eröffnet.
- Die Raserfahrt verstosse nicht gegen das Gesetz, begründet die Generalstaatsanwaltschaft.
Eine aufsehenerregende Autobahnfahrt des Milliardärs Radim Passer über die A2 in Sachsen-Anhalt (D) bleibt weiter ohne strafrechtliche Konsequenzen. In einem Bugatti erreichte er im Januar bis zu 417 Kilometern pro Stunde.
Das gab die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg am Montag nach einer Überprüfung des Falls in einem Beschwerdeverfahren bekannt. Demnach bleibt das Verfahren gegen den Tschechen eingestellt, weil kein bussgeldbewehrter Straftatbestand nachweisbar ist.
Verfahren gegen Raser-Milliardär bleibt eingestellt
Der tschechische Milliardär Radim Passer sorgte im Januar mit einem «Speed-Test» für Aufsehen. Videos seiner Fahrt in einem Bugatti auf einem fast leeren Autobahnabschnitt wurden auf YouTube verbreitet und millionenfach angesehen.
Obwohl kein Tempolimit die erreichte Geschiwindigkeit verbietet, ist extremes Rasen in Deutschland eine Straftat. Dazu müssen jedoch weitere Bedingungen gegeben sein. Im vorliegenden Fall gab es laut Staatsanwaltschaft keine beweisrelevanten Anhaltspunkte für grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Fahrverhalten des Milliardärs.
Deswegen stellte die Staatsanwaltschaft Stendal das Verfahren gegen Passer im April mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, welche die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg nun allerdings verwarf.
«Leichtsinnig und lebensmüde», aber nicht strafbar
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte dazu: Die Raserfahrt möge «äusserst leichtsinnig und lebensmüde erscheinen, erfüllt jedoch nicht ohne Weiteres den vorgenannten Straftatbestand.» Das könne bei einem Kontrollverlust oder einer konkreten Strassenverkehrsgefährdungen anders sein. Dies sei für den vorliegenden Fall aber nicht relevant.
Auch der Umstand, dass der Fahrer bei der Fahrt kurzzeitig die Hände vom Lenkrad genommen habe ändere dabei nichts. So verbiete der Gesetzgeber freihändiges Fahren lediglich Motorrad- oder Fahrradfahrern. Autofahrern sei es dagegen «nicht gesetzlich verwehrt, die Hände vom Lenkrad zu nehmen», führte die Generalstaatsanwaltschaft aus.
Generalstaatsanwaltschaft schlägt Schwelle für «übermässig rasendes Fahren» vor
Derzeit sieht die Strassenverkehrsordnung für Autos bis zu einem Gesamtgewicht von dreieinhalb Tonnen keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen vor. Sofern der Bundesgesetzgeber Verhaltensweisen wie im vorliegenden Fall unterbinden wolle, könne er über eine Änderung nachdenken. Dadurch könne zum Beispiel eine Schwelle für «übermässig rasendes Fahren» etwa bei 200 Stundenkilometern definiert werden.