Bürger dürfen Falschparker zum Anzeigen fotografieren

DPA
DPA

Deutschland,

Es ist so naheliegend: Wer einen Falschparker anzeigen will, zückt das Handy und schickt das Foto der Polizei. Doch in Bayern bekamen zwei Männer deswegen Ärger mit der Datenschutzbehörde. Nun hat ein Gericht entschieden, wer sich richtig verhalten hat.

KI Strafzettel
Die KI kann nicht unterscheiden zwischen Falschparkern und rechtmässig parkenden Autos. - Oliver Berg/dpa/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstösst damit im Normalfall nicht gegen den Datenschutz.

Das geht aus zwei veröffentlichten Grundsatzurteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.

Das Gericht gab damit zwei Männern Recht, die ihre Anzeigen von Parkverstössen auf Geh- und Radwegen mit Fotos untermauert hatten. Sie bekamen deswegen vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung – samt einer Gebühr von je 100 Euro. Dagegen zogen die beiden vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht verband die beiden Verfahren wegen der identischen Fragestellungen zu einer gemeinsamen Verhandlung und urteilte letztlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine rechtmässige Datenverarbeitung gehandelt habe. Die genaue Begründung liegt allerdings noch nicht vor. Die Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig.

Umwelthilfe: Falschparken kein Kavaliersdelikt

Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt, begrüsste das Urteil. «Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind», kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

«Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Massnahmen gegen zugeparkte Fuss- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.»

War die Datenverarbeitung rechtmässig?

Im Kern ging es bei den Verfahren um die Frage, ob es sich bei der digitalen Übermittlung der Fotos um eine rechtmässige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt. Denn nach dieser Verordnung muss für das Übersenden der Bilddateien zum einen ein berechtigtes Interesse bestehen. Zum anderen müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein.

Entsprechend stritten die Prozessbeteiligten vor der 14. Kammer darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstössen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche.

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren.

Mehr zum Thema:

Kommentare

Weiterlesen

Ledergerber
506 Interaktionen
«Absicht»
Einwohner
174 Interaktionen
Hergiswil NW

MEHR IN NEWS

lorenz
Polizeigewalt?
Im Jahr 2035
Planet solar
In Peru
donald trump
«Überfällig»

MEHR AUS DEUTSCHLAND

«Let's Dance»
VfB Stuttgart
VfB-Krise
Roland Kaiser
3 Interaktionen
Schlager
Klimaschutz
9 Interaktionen
Studie