Bittere Gerichtsniederlage für den US-Hersteller Crocs: Das Design der bekannten Kunststoff-Clogs darf in der EU auch von anderen Herstellern benutzt werden. Dies entschied das EU-Gericht am Mittwoch.
Crocs ist für seine farbenfrohen Kunststoff-Clogs bekannt.
Crocs ist für seine farbenfrohen Kunststoff-Clogs bekannt. - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • US-Hersteller Crocs hat vor dem EU-Gericht eine Niederlage kassiert.
  • Das Unternehmen erhält in der EU kein Schutzrecht am Design seiner bekannten Kunststoff-Clogs.
  • Das Muster sei in Europa schon zu lange bekannt gewesen, um es schützen zu lassen, argumentierten die Richter.
Ad

Der US-Hersteller Crocs hat im Streit um die europäischen Markenrechte am Design seiner bekannten Kunststoff-Clogs eine Niederlage vor dem EU-Gericht kassiert. Die Richter bestätigten am Mittwoch in Luxemburg die Entscheidung des europäischen Markenamts EUIPO. Die Begründung: Das Schuhdesign war vor dem Antrag auf Schutzrechte schon zu lange bekannt.

Es geht um die weltweit millionenfach vertriebenen Kunststoff-Clogs mit Fersenriemen. Wie das EU-Gericht mitteilte, beantragte die US-Firma Western Brands im November 2004 beim EUIPO den Schutz der Rechte an diesem Design, ein sogenanntes Geschmacksmuster. Das EUIPO gewährte dies im Februar 2005. Im November 2005 wurde es an das Unternehmen Crocs übertragen.

2016 widerrief das EUIPO die eigene Entscheidung auf Antrag der französischen Kette Gifi Diffusion. Diese berief sich auf eine Klausel im EU-Markenrecht, dass nur «neue» Geschmacksmuster geschützt werden können. Alles, was länger als zwölf Monate bekannt ist, gilt demnach nicht mehr «neu».

Gestritten wurde darüber, ob das Design auch in Europa tatsächlich schon zu lange bekannt war, zumal in den USA erst am 28. Mai 2004 ein Patent darauf angemeldet wurde. Das EUIPO argumentierte, Schuhe im geschützten Design seien schon mehr als zwölf Monate vor diesem Stichtag auf der Crocs-Webseite und einer Messe präsentiert worden und hätten auch erworben werden können.

Ad
Ad