EU-Gericht: Auflagen für rituelles Schlachten sind zulässig

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Luxemburg,

Der Europäische Gerichtshof befindet Auflagen für das rituelle Schlachten ohne Betäubung für zulässig. Eine bestätigte Vorschrift für Belgien sieht vor, dass Tiere nur in zugelassenen Schlachthöfen getötet werden dürfen. Bei der Betäubung dürfen Ausnahmen gemacht werden.

Im Sinne der Religionsfreiheit ist aus Sicht des EU-Gerichtshofs rituelles Schlachten ohne Betäubung in Ausnahmen zulässig – aber nur in zugelassenen Schlachthöfen.
Im Sinne der Religionsfreiheit ist aus Sicht des EU-Gerichtshofs rituelles Schlachten ohne Betäubung in Ausnahmen zulässig – aber nur in zugelassenen Schlachthöfen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das EU-Gericht befürwortet Auflagen für das rituelle Schlachten ohne Betäubung.
  • Während des islamischen Opferfests dürfen Tiere nur in zugelassenen Schlachthöfen getötet werden.
  • Islamische Gemeinden kritisieren diese Vorschrift.

Auflagen für das rituelle Schlachten ohne Betäubung sind aus Sicht des EU-Gerichtshofs (EuGH) kein Verstoss gegen die Religionsfreiheit. Der EuGH bestätigte am Dienstag eine Vorschrift in Belgien, wonach Tiere auch während des islamischen Opferfests und nach den Riten der Religion nur in zugelassenen Schlachthöfen getötet werden dürfen.

Rituelles Schlachten ohne Betäubung wird nach Religionsvorschriften sowohl im Islam als auch im Judentum praktiziert. Tierschützer kritisieren dies. Juden und Muslime sehen es indes als wichtigen Teil ihrer Religion.

Betäubung nicht zwingend

Der EuGH stellt dazu klar, dass zwar grundsätzlich nach EU-Recht Tiere vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Im Sinne der Religionsfreiheit sind jedoch Ausnahmen zulässig. Voraussetzung sei, dass die nationalen Behörden Schlachthöfen eine Zulassung erteile. Dafür müssten technische Anforderungen der Behörden erfüllt werden.

Im konkreten Fall geht es um eine 2015 erlassene Vorschrift in Belgien. Dort galt seit 1998, dass während des islamischen Opferfestes nicht nur in zertifizierten Schlachthäusern, sondern auch in zeitweilig zugelassenen zusätzlichen Schlachtorten Tiere nach den Riten getötet werden durften.

Seit 2015 gibt es diese Ausnahmeregelung während des Opferfests nicht mehr. Dagegen klagten die islamischen Gemeinden. Der EuGH hält die neue Praxis jedoch für zulässig. Dass die Kapazität der regulären Schlachthöfe zur Zeit des Opferfests teils nicht ausreiche, sei ein innerbelgisches Problem.

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