Impfpflicht in der Pflege vom Bundesverfassungsgericht bestätigt
Impfung oder arbeitslos. Jetzt verkündete das Bundesverfassungsgericht, dass Mitarbeitende in Gesundheitseinrichtungen einer Impfpflicht unterliegen.
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland wurde die Impfpflicht für Pflegeberufe vom Verfassungsgericht gutheissen.
- Eine entsprechende Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal in Deutschland ist rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen.
Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich. So argumentierte das höchste deutsche Gericht nach Angaben vom Donnerstag in Karlsruhe. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022)
Impfpflicht vernachlässigt Schutz der Bevölkerung über Grundrechte Einzelner
Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor, räumten die Richterinnen und Richter ein. Alternativ bleibe nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Die Abwägung des Gesetzgebers, «dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer freien Impfentscheidung» zu geben, sei nicht zu beanstanden.
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind.
Ebenso Mitarbeiter in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März.
Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.