Keine Abschiebung der Asylbewerber trotz schwerer Straftaten

Keystone-SDA
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Luxemburg,

Laut dem Urteil des höchsten EU-Gerichts (EuGH) droht unter Umständen keine Abschiebung der Asylbewerber. Grundrechte beschützen vor Folter im Herkunftsland.

Abschiebung
Laut dem EuGH droht einem straffälligen Asylbewerber nicht automatisch eine Abschiebung. - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschiebung kann durch Anspruch auf Schutz aufgehoben werden.
  • Dies entscheidet das höchste EU-Gericht am Dienstag.
  • Das Verhalten des Betroffenen - also auch kriminelles - spiele dabei keine Rolle.

Auch schwer straffällig gewordene Flüchtlinge droht nach einem Urteil des höchsten EU-Gerichts (EuGH) unter Umständen keine Abschiebung. Der Entzug oder die Verweigerung des Asylrechts nach EU-Recht beeinträchtige nicht den Anspruch der Genfer Flüchtlingskonvention und der EU-Grundrechte. Dies urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag.

Hintergrund sind die Klagen dreier Asylbewerber aus der Elfenbeinküste, dem Kongo und aus Tschetschenien. Belgien beziehungsweise Tschechien verwehrt die Anerkennung, nachdem sie wegen besonders schwerer Straftaten verurteilt worden waren.

Stichhaltige Gründe nötig

Der EuGH klärte, ob der Entzug des Flüchtlingsstatus mit dem Genfer Abkommen und den Grundrechten der EU vereinbar ist. Denn gemäss EU-Regeln darf der Flüchtlingsstatus verweigert oder aberkannt werden. Dies geschieht, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass eine Gefahr für die Sicherheit sowie die Allgemeinheit herrscht.

EU-Ausländer, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland haben, sind als Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob ihnen dieser Status förmlich nach EU-Recht verliehen wurde.

Keine Abschiebung wenn Folter droht

Menschen droht nach der EU-Grundrechtecharta nicht eine Abschiebung in ein Land, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen. Das Verhalten des Betroffenen - also auch kriminelles - spiele dabei keine Rolle. Hier gehe der Schutz durch die EU-Regeln über den der Flüchtlingskonvention hinaus.

Die Richter betonen, dass eine Person, deren Asylantrag nicht stattgegeben oder deren Asyl aberkannt wird, nicht die gleichen Rechte hat.

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