Bei Kinderpornografie kann Kontaktverbot für Elternteil bestehen
Wenn ein Elternteil im Besitz von kinderpornografischen Videos steht, kann ein Kontaktverbot erlassen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht in Koblenz.

Das Wichtigste in Kürze
- Bei Kinderpornografie-Verdacht kann einem Elternteil ein Kontaktverbot verhängt werden.
- Dies hat das Oberlandesgericht in Koblenz entschieden.
- Im Fokus stand ein Vater, bei dem kinderpornografisches Material gefunden wurde.
Der Besitz kinderpornografischer Videos kann einem Gerichtsbeschluss zufolge die Anordnung eines Kontaktverbots und eines Wohnungsverweises für den betreffenden Elternteil rechtfertigen.
Massgeblich sei, ob der Videobesitz Anlass zur Annahme pädophiler Neigungen gebe. Das befand das Oberlandesgericht Koblenz in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Zumindest müsse die begründete Gefahr vorliegen, dass die Videos einem Kind zugänglich gemacht werden.
Der Zivilsenat wies damit die Beschwerde eines Vaters zweier Kleinkinder zurück. Der Mann lebte nach Gerichtsangaben mit der Mutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder.
Kontakt- und Näherungsverbot
Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen dem Besitz von kinder- und jugendpornografischer Schriften - darunter zwei Videos wurde bekanntgegeben. Danach wandte sich das Jugendamt wegen Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht.
Das Gericht erliess eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es den Vater der Wohnung verwies. Ausserdem verhängte es ihm Kontakt- und Näherungsverbote.
Anordung sei gerechtfertigt
Diese einstweilige Anordnung sei rechtens gewesen, entschied nun das Oberlandesgericht. Der Besitz der beiden Videos begründe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Damit sei der Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden.
Die Videos waren auf dem Mobiltelefon des Vaters gespeichert. Das sei zudem ein Indiz dafür, dass der Mann «seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen» wolle.
Dies teilte das Gericht weiter mit. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mit ansehen könnten. Alternativen zu den angeordneten Massnahmen sah der Senat angesichts der konkreten familiären Situation nicht.