Unerfahrene Wanderin will Heli-Rettung nicht bezahlen
Eine Frau musste vor zwei Jahren aus den Alpen gerettet werden. Die fälligen 8500 Euro wollte sie ihrem Begleiter aufhalsen – der Fall landete vor der Justiz.

Das Wichtigste in Kürze
- Im Herbst 2021 musste ein Helikopter eine Wanderin retten.
- Der Einsatz kostete der Frau viel Geld.
- Sie wollte die Schuld ihrem Begleiter in die Schuhe schieben – und zog vor Gericht.
Eine Tour in der österreichischen Gebirgsgruppe Karwendel hat für eine unerfahrene Berggängerin in einem Horror-Erlebnis geendet. Sie wollte im November 2021 mit einem Begleiter, der alpine Erfahrung hatte, die Rappenklammspitze besteigen – das Vorhaben scheiterte allerdings.
Schliesslich musste ein Helikopter die Frau an der deutsch-österreichischen Grenze retten. Die Rechnung für den Einsatz hat es in sich – satte 8500 Euro sollte die Wanderin blechen. Umgerechnet sind das etwas mehr als 8000 Franken. Das liess sie aber nicht auf sich sitzen.
Stattdessen zog sie vor Gericht und verlangte von ihrem erfahreneren Begleiter Schadenersatz. Das Landgericht München I hat den Fall nun behandelt, wie es in einer Mitteilung schreibt.
Vorneweg: Die Frau hatte vor der Justiz keinen Erfolg. Das Gericht hat die Klage gegen den Begleiter abgewiesen.
«Rein private Bergtour»
Wie es heisst, hätten sich die Klägerin und der Beklagte zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze verabredet. Unterhalb des Gipfels habe die Frau jedoch bemerkt, dass die Besteigung zu schwierig sei. Auf Vorschlag des Begleiters entschlossen sie sich in der Folge, eine Rundtour zu machen.
Wegen des Schnees und fehlender Spuren von anderen Wanderern verliefen sich die beiden. Sie kamen an eine Felswand, die die Wanderin nicht heruntersteigen wollte. Die gemeinsame Entscheidung lautete: die Rettung alarmieren.
Die 8500 Euro waren für die Frau jedoch zu viel. Sie warf ihrem Begleiter vor, einen «Vertrag» gebrochen zu haben. Er hätte «als faktischer Bergführer» dafür sorgen müssen, dass sie sich nicht unterkühle.
Das Gericht argumentierte hingegen, es habe sich um eine «rein private Bergtour» gehandelt. Eine vertragliche Haftung könne so nicht begründet werden.