Vorgaben für Kirchen als Arbeitgeber verschärft

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Deutschland,

Wer bei einer Kirche angestellt ist, muss häufig bestimmten Loyalitätspflichten nachkommen. Doch wie weit dürfen diese reichen? Und darf es einen Unterschied zu Nicht-Religionsangehörigen geben?

Katholische Krankenhäuser dürfen von katholischen Angestellten kein anderes Verhalten verlangen als von Mitarbeitern, die keiner oder einer anderen Kirche angehören. Foto: Martin Gerten
Katholische Krankenhäuser dürfen von katholischen Angestellten kein anderes Verhalten verlangen als von Mitarbeitern, die keiner oder einer anderen Kirche angehören. Foto: Martin Gerten - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Kirchliche Arbeitgeber müssen künftig stärker darauf achten, welche Loyalitätsanforderungen sie an Mitarbeiter stellen.

Mit seinem Urteil rüttelt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von Kirchen als Arbeitgeber.

Für Kirchen ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Das wirkt sich auch auf ihre Position als Arbeitgeber aus. So dürfen sie von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen.

Dem Urteil zufolge können Kirchen aber von Angestellten keine unterschiedlichen Anforderungen aufgrund von Religionszugehörigkeiten verlangen. Ausnahmen sind möglich, wenn sich diese Erwartungen als wesentliche, rechtmässige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen darstellen. (2 AZR 746/14)

Hintergrund ist die fristlose Kündigung, die ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf gegen einen katholischen Chefarzt aussprach. Dessen zweite standesamtliche Hochzeit wertete der Arbeitgeber als Verstoss gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre und damit gegen die Loyalitätspflichten des Dienstvertrags.

Der Chefarzt sah in der Kündigung einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn nach der Grundordnung seines Dienstvertrags wäre eine solche zweite Heirat kein Kündigungsgrund für nicht-katholische Chefärzte der Klinik. Der Mediziner wehrte sich zunächst erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber ging in Revision. Das Bundesarbeitsgericht wies diese nun zurück.

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