Widerspruchsrecht auch bei kleinen Preiserhöhungen möglich
Verteuert sich der Mobilfunktarif, haben Kunden das Recht, Widerspruch einzulegen. Das gilt auch bei geringen Preisänderungen, wie ein Urteil zeigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Mobilfunkkunden steht auch bei kleineren Preiserhöhungen ein Widerspruchsrecht zu.
Das Oberlandesgericht Frankfurt kassierte mit einem Urteil (Az.: 1 U 46/19) einen Passus aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Drillisch Online.
Dieser wollte den Kunden den Widerspruch erst ab einer «wesentlichen» Erhöhung von mehr als 5 Prozent zugestehen. Das Gericht gab der Klage eines Kunden gegen die Bestimmung statt und stützte sich dabei auf die EU-Richtlinie Universaldienste. Danach komme es nicht darauf an, ob die Preiserhöhung «wesentlich» sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.