Aargauer Obergericht entscheidet über Verwahrung von Vierfachmörder
Der Vierfachmörder von Rupperswil AG will nicht verwahrt werden. Das Aargauer Obergericht entscheidet am Donnerstag.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vierfachmörder von Rupperswil AG wehrt sich gegen seine Verwahrung.
- Die Verwahrung ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmassnahme.
Das Obergericht des Kantons Aargau entscheidet am Donnerstag, ob und wie der vierfache Mörder von Rupperswil AG verwahrt wird. Der Schuldspruch und die lebenslängliche Freiheitsstrafe, die das Bezirksgericht Lenzburg im März erliess, sind bereits rechtskräftig.
Der Beschuldigte wird nicht persönlich an der Verhandlung anwesend sein. Das Obergericht hiess sein Gesuch um Dispensierung gut. Zu Wort kommen die Vertreterinnen von Anklage und Verteidigung sowie zwei Sachverständige.
Am 16. März sprach das Bezirksgericht Lenzburg den heute 35-jährigen Schweizer zahlreicher Delikte schuldig, fast alle mehrfach begangen: Mord, räuberische Erpressung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Pornografie, Urkundenfälschung, Brandstiftung sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord und weiteren Delikten.
Das Gericht verhängte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, die – je nach Risiko-Beurteilung von Experten – ein Leben lang dauern kann. Es ordnete auch eine ordentliche Verwahrung an. Zudem hat der Mann während des Strafvollzugs eine ambulante Therapie zu absolvieren.
Vierfachmörder will nicht verwahrt werden
Der Verurteilte akzeptierte Schuldspruch und Freiheitsstrafe. Er wehrt sich aber gegen die Verwahrung. Seine Verteidigerin erklärte Berufung. Die Staatsanwältin, die anfangs auf einen Weiterzug verzichtet hatte, legte daraufhin Anschlussberufung ein.
In der zweitinstanzlichen Verhandlung geht es nun um die Verwahrung. Die Verteidigung fordert deren ersatzlose Aufhebung. Die Staatsanwältin dagegen verlangt, wie schon vor Bezirksgericht, eine lebenslängliche Verwahrung des Mörders. Zudem solle das Gericht ein lebenslanges Verbot jeglicher Tätigkeit mit Minderjährigen aussprechen. Die angeordnete Therapie sei aufzuheben.
Verwahrung ist keine Strafe
Eine Verwahrung wird anschliessend an die Freiheitsstrafe vollzogen. Sie ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gesellschaft. Wie eine lebenslängliche Haftstrafe kann auch eine ordentliche Verwahrung ein Leben lang gelten. Der Unterschied besteht darin, dass bei der ordentlichen Verwahrung regelmässig geprüft wird, ob sie noch gerechtfertigt ist.
Die lebenslange Verwahrung war in einer Volksinitiative gefordert und 2004 von den Stimmberechtigten angenommen worden. Für ihre Anordnung müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Namentlich verlangt das Gesetz, dass ein Beschuldigter von zwei unabhängigen Gutachtern als dauerhaft untherapierbar beurteilt wird. Dies war beim Täter von Rupperswil nicht der Fall.