Aargauer Vereine benötigen für Club-«Beiz» keinen Fähigkeitsausweis
Der Kanton Aargau lockert die Verordnung für das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken.
Der Aargauer Regierungsrat hat die Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken gelockert. So benötigen Vereine, die eine «Beiz» im Vereinslokal während höchstens 20 Stunden pro Woche betreiben, künftig keinen Fähigkeitsausweis mehr.
Auch Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung wie Kinderkrippen benötigen für die Verpflegung im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe keinen Fähigkeitsausweis mehr, wie die Aargauer Staatskanzlei am Freitag mitteilte.
Gelockerte Bestimmungen ab März
Die gelockerten Bestimmungen gelten ab dem 1. März. Die Einschränkungen zu den alkoholhaltigen Getränken und zum Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln müssen weiterhin eingehalten werden, wie es in der Verordnung heisst.
Wer im Kanton Aargau wirtet, benötigt grundsätzlich einen aargauischen oder einen vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis oder anerkannten Berufsbildungsnachweis.
Zugang zur Wirtefachprüfung erleichtert
Der Regierungsrat erleichterte zudem den Zugang zur Wirtefachprüfung. Die Zulassungsbedingung entfällt, eine praktische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen. Diese Anpassung solle vor allem branchenfremden Personen den Einstieg in die Wirtetätigkeit erleichtern, hiess es.
Mit der geänderten Gastgewerbeverordnung setzt der Regierungsrat ein vom Kantonsparlament im November 2023 stillschweigend überwiesenes SVP-Postulat um.