Alain Berset wurde mit «unwahren» Behauptungen erpresst
Bundesrat Alain Berset wurde offenbar erpresst. Es ginge hierbei jedoch nicht um verfängliche Fotos oder sonstige belastende Informationen, so das EDI.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundesrat Alain Berset wurde im November und Dezember 2019 erpresst.
- Die Bundesanwaltschaft liess belastendes Material auf mehreren Geräten vernichten.
- Bei den Dokumenten handelte es sich um «unwahre und ehrverletzende Behauptungen».
Bundesrat Alain Berset wurde erpresst. Ein sechsseitiger Strafbefehl, datiert auf den 14. September 2020, dokumentiert mehrere Erpressungsversuche, welche im November und Dezember 2019 stattfanden. Dies geht aus Berichten der «Weltwoche» hervor.
Gegenstand der Erpressung waren gemäss Strafbefehl mehrere Dokumente. Bei diesen handelte es sich um Korrespondenz zwischen dem Bundesrat und einer Frau sowie Bilder der beiden. Die möglicherweise belastenden Dokumente wurden von der Bundesanwaltschaft vernichtet.
Berset reichte Strafanzeige ein
Die Erpresserin forderte anscheinend 100'000 Franken, um die Veröffentlichung der Dokumente zu verhindern.
Am 12. Dezember soll Berset eine Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht haben. Daraufhin habe die Bundeskriminalpolizei belastende Daten auf insgesamt fünf Geräten sichergestellt. Die Geräte wurden daraufhin auf Werkeinstellungen zurückgesetzt.
Die Erpresserin wurde am 13. Dezember während acht Stunden von der Polizei in Gewahrsam genommen und verhört.
«Unwahre und ehrverletzende Behauptungen»
Peter Lauener, Sprecher des Eidg. Departement des Innern (EDI), erklärte am Samstagabend auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA, dass der Gegenstand des Erpressungsversuchs «unwahre und ehrverletzende Behauptungen» über das Privatleben von Berset von vor acht Jahren waren.
Es gebe keine verfänglichen Fotos und auch sonst keine den Bundesrat belastenden Informationen. «Bundesrat Berset ist nicht erpressbar», so Lauener weiter. Als Bundesrat sei er leider immer wieder Opfer von strafbaren Handlungen.
Laut dem Strafbefehl wurde der objektive Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt und es blieb bei einem Erpressungsversuch. Die Frau habe in der Folge von ihrer Geldforderung Abstand genommen und eigene Behauptungen als nicht zutreffend bezeichnet. Sie retournierte die Dokumente an den Bundesrat. Schriftlich habe sich die Frau damit einverstanden erklärt, dass diese Daten auf den elektronischen Geräten zu löschen seien.