Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter kritisierte die Fesselungen bei Rückführungen – und erhielt prompt selbst Kritik von einem Fachausschuss.
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Bei Ruckführungen werden Personen üblicherweise gefesselt. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Antifolterkommission kritisierte teilweise die Fesselung bei Rückführungen.
  • Zu vermeiden seien sie besonders bei Eltern, die in Begleitung von Kindern sind.
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Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hat in ihrem neuesten Bericht von Donnerstag Kritik geübt: Die Fesselung bei zwangsweisen Rückführungen sei teils problematisch. Während der Wartezeit am Flughafen würden sogar kooperative rückzuführende Personen teilweise gefesselt.

Als besonders beunruhigend stufe die Kommission die beobachteten Fesselungen von Eltern in Anwesenheit ihrer Kinder ein, teilte die Kommission mit.

Fesselung sollte nur bei Gefährdung stattfinden

Fesselungen sollten nach Ansicht der Kommission nur bei vorliegender Selbst- oder Fremdgefährdung eingesetzt werden. Insgesamt schätzte sie den Umgang mit den zwangsweise rückzuführenden Personen als «professionell und respektvoll» ein.

Die NKVF begleitete letztes Jahr 28 zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg der höchsten Vollzugsstufe 4 (Sonderflüge). Auch 22 Zuführungen von zwangsweisen Rückführungen der Vollzugsstufen 2 und 3 wurden beobachtet.

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Eine Rückführung von Flüchtlingen mit einem Bus. - keystone

Der Fachausschuss Rückkehr und Wegweisungsvollzug (FA R+WwV) hat eine Stellungnahme zum NKVF-Bericht verfasst. Sie geschah im Auftrag von Bundesrätin Baume-Schneider (SP) und dem Präsidium der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

Fachausschuss übt Kritik

Der FA R+WwV sei ebenfalls der Meinung, dass im Rahmen des Möglichen auf die Anwendung von Fesselungen verzichtet werden sollte. Ein genereller Verzicht auf Fesselungen etwa bei Familien könnte aber zu ungewollten Konsequenzen führen: Dadurch sei der Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen in diesen Fallkonstellationen nicht mehr möglich. Weiter liege es primär in der Hand der Eltern, die Zwangsanwendung zu verhindern, indem sie mit den Vollzugsbehörden kooperierten.

Sonderflüge seien ultima ratio

Der FA R+WwV betonte zudem, dass Sonderflüge nur als ultima ratio zum Einsatz kämen. Nämlich dort, wo die ausreisepflichtigen Personen die Gelegenheit freiwilliger Ausreise nicht wahrnahmen. In der Regel hätten die Betroffenen in der Vergangenheit bereits mindestens eine Rückführung durch ihr Verhalten verhindert.

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