Eine Apotheke verkauft einen rezeptfreien Nasenspray nur nach einer kostenpflichtigen Beratung. Swissmedic spricht von falschen Abgabemodalitäten.
Corona Nasenspray
Nasenspray hilft bei Heuschnupfen, kann aber abhängig machen. (Symbolbild) - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Apotheke verlangt neun Franken für ein Beratungsgespräch für Nasenspray.
  • Ist der Nasenspray leer, muss sich der Patient einer weiteren Beratung unterziehen.
  • Laut Swissmedic ist das Vorgehen falsch, die Apotheke hält aber daran fest.
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Tausende Menschen leiden aktuell wieder unter Heuschnupfen, Gräserpollen haben Hochsaison. Viele greifen deswegen zu Nasensprays, die Linderung bringen. Doch obwohl viele davon rezeptfrei sind, gibt es teils Hürden, um sie zu bekommen.

«SRF Espresso» berichtet von einem Mann, der seit 25 Jahren in der Heuschnupfen-Saison einen Nasenspray verwendet, bislang ohne jegliche Nebenwirkungen. Für das Arzneimittel braucht er kein Rezept, er konnte es immer einfach in der Apotheke kaufen. Doch neuerdings muss er sich einem Beratungsgespräch unterziehen.

Heuschnupfen
Bei Heuschnupfen kann ein Nasenspray helfen. - keystone

Die Apothekerin habe ihm gesagt, er brauche entweder ein Rezept oder eine Beratung, erzählt er. Er liess sich beraten, bezahlte die Pauschale von neun Franken und erhielt einen Nasenspray. Dieses Prozedere, inklusive kostenpflichtiger Beratung, muss er nun jedes Mal durchlaufen, wenn er einen neuen Spray braucht.

Swissmedic: Falsche Abgabemodalitäten

Der Mann versteht das nicht, bezeichnet es als «schamloses Abkassieren». Deswegen würden Leute für einen einfachen Heuschnupfen-Spray zum Arzt rennen, um das Rezept zu erhalten. Es sei eine unnötige Belastung für die Praxen und «ein Witz».

Seit der Änderung des Heilmittelgesetzes 2019 können Apotheken ehemals rezeptpflichtige Medikamente verkaufen. Die Abgabe muss aber dokumentiert werden und durch einen Apotheker erfolgen. Ob dafür eine Beratungspauschale verlangt wird, ist den Apotheken freigelassen.

Benutzen Sie Nasenspray?

Der Nasenspray, den der Mann gekauft hat, ist und war aber nicht rezeptpflichtig. Die Herstellerin hat sich gegen die Einstufung als rezeptpflichtig gewehrt, das Verfahren ist noch hängig. Laut Swissmedic gilt deswegen «das gleiche Abgabeprozedere wie vorher». In der Apotheke seien die falschen Abgabemodalitäten angewandt worden.

Die Apotheken-Kette rechtfertigt sich: Es sei nachvollziehbar, dass das Personal den betroffenen Spray wie andere kortisonhaltige Nasensprays behandle. Deswegen stellt sich die Kette hinter das Vorgehen der Filiale.

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