Appellationsgericht Basel-Stadt in Sans-Papier-Fall mit Straferlass

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Basel,

Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat am Freitag in einem Sans-Papiers-Fall den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, sieht aber von Strafe ab.

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Das Appellationsgericht in Basel-Stadt. (Archivbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Appellationsgericht Basel-Stadt sieht von einer Strafe ab.
  • Der Schuldspruch im Sans-Papier-Fall wurde jedoch bestätigt.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat am Freitag in einem Sans-Papiers-Fall den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Dabei ging es um Verstösse gegen das Ausländergesetz. Von einer Strafe und von einem Eintrag ins Strafregister hat das Appellationgericht Basel-Stadt abgesehen. Damit wies das Gericht die Berufung der Staatsanwaltschaft ab, die auf einer Strafe bestanden hatte.

Die in erster Instanz verurteilte Frau hatte 2016 als Sans-Papiers beim Basler Migrationsamt ein Härtefallgesuch gestellt. Dabei ging es um die Regularisierung ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz. Diesem Gesuch wurde zwar stattgegeben. Gleichzeitig wurde aber gegen die Gesuchstellerin ein Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung eröffnet.

Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigt Urteil

Als erste Instanz hatte das Basler Strafgericht die Frau zwar schuldig gesprochen, aber von einer Bestrafung abgesehen. Das Gericht hatte ausgeführt, dass in diesem Fall kein öffentliches Strafbedürfnis bestehe. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung ein.

Das wegen einer «grundsätzlichen Rechtsfrage» aufgebotene Dreiergericht erachtete das Vergehen und die Tatfolgen als geringfügig. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Härtefalls. Damit sei die Befreiung von der Bestrafung «zwingend», wie die Gerichtspräsidentin in ihrer Urteilsbegründung ausführte. An die Adresse der Angeklagten sagte sie, dass sie damit quasi obsiegt habe.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Busse und eine bedingte Strafe von 150 Tagessätzen à 30 Franken beantragt. Die Angeklagte legte in einer Erklärung dar, dass ihr legales Leben erschwert würde. Dies durch den Eintrag im Strafregister. Ihr Verteidiger führte zudem aus, dass dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit Härtefallgesuchen auf andere Sans-Papiers, abschreckend wirke.

«Perfide» Doppelrolle

Dem Strafverfahren kreidete der Verteidiger an, dass die Gebote der Fairness verletzt worden seien. Das Migrationsamt habe eine «perfide» Doppelrolle als Verwaltungs- und Strafermittlungsbehörde eingenommen. Bei der Behandlung des Härtefallgesuchs sei die Angeklagte zu ausführlichen Auskünften verpflichtet gewesen. Dies habe ihr aber verunmöglicht, im Strafverfahren gegenüber derselben Behörde vom Recht Gebrauch zu machen, sich nicht selber zu belasten.

Das Gericht stellte sich aber wie der Staatsanwalt auf den Standpunkt, dass das Migrationsamt sehr wohl als Ermittlungsbehörde agieren könne. Es sprach in diesem Zusammenhang aber von einem Dilemma - ein Begriff, der während des Prozesses oft zu hören war.

Lösen könne dieses Dilemma einzig der Gesetzgeber auf Bundesebene, indem er bei Härtefallgesuchen die vorangegangenen Straftatbestände ausschliessen würde. Aufgrund der politischen Landschaft in der Schweiz zog das Gericht den Erfolg einer solchen Lösung aber theoretisch sogleich in Zweifel.

Verfahren hätte eingestellt werden können

Das Gericht sah sich also gezwungen, den Schuldspruch zu bestätigen. So blieb zugunsten der Angeklagten schliesslich nur noch das Prinzip des «fehlenden Strafbedürfnisses» nach Artikel 52 des Strafgesetzbuchs übrig. Die Voraussetzung der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen sah das Gericht in diesem Fall gegeben. Damit musste die Angeklagte «zwingend» von einer Bestrafung und auch von den Gerichtskosten befreit werden.

Die vorsitzende Richterin bemerkte in diesem Zusammenhang, dass sich auch die Staatsanwaltschaft auf diesen Gesetzesartikel hätte berufen können. Ihr wäre es also möglich gewesen, das Verfahren, obwohl es sich um Offizialdelikte handelte, von sich aus einzustellen. Damit wäre es gar nicht zu den letztlich folgenlosen Schuldsprüchen gekommen.

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