Kein Strafverfahren gegen Basler Regierung wegen Nicht-Ausschaffung
Gegen die baselstädtische Regierung wird wegen einer Nicht-Ausschaffung eines jungen Afghanen kein Strafverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen mögliche Delikte geprüft, keine gefunden und daher diesen Fall nicht anhand genommen.
Der Afghane, dessen genaues Alter wegen Zweifeln an der Ermittlungsmethode umstritten ist, hatte nicht nur Schlagzeilen gemacht, sondern auch die Politik beschäftigt. Das Parlament des Stadtkantons überwies am 10. April eine Petition an die Regierung gegen dessen Ausschaffung. Daran hielt sich die Regierung trotz Bedenken und stellte am 17. April entsprechende Anträge beim Bund.
Am 15. Mai rügte die neue Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), Karin Keller-Sutter, die Basler Regierung dafür, die Bundesregeln und internationale Absprachen nicht umzusetzen. Eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Entscheide aus Österreich und der Schweiz ist laut Keller-Suter nicht möglich.
Der junge Mann hatte im Juli 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl er 2015 bereits eines in Österreich gestellt hatte. Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund österreichischer Zuständigkeit nicht auf dieses Gesuch ein, was das Bundesverwaltungsgericht später stützte.
Die Basler Regierung hatte indes mit einer unterschiedlichen Praxis der Schweiz und Österreichs bei der Rückführung nach Afghanistan argumentiert - in der Schweiz dürfen weit mehr Afghanen bleiben. Beim Betroffenen könne es sich eben doch um einen Minderjährigen handeln, dessen Abschiebung unzumutbar sei. Deshalb sei ein Antrag auf «humanitären Selbsteintritt» angebracht.
Nach dem Nein aus Bern hätte der Mann spätestens am 4. Juni 2019 nach Österreich als zuständigem Dublin-Mitgliedsstaat zurückkehren müssen. Basel-Stadt steht nach Bundes-Lesart als «Vollzugskanton» in der Pflicht.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt prüfte derweil von Amtes wegen allfällige Verstösse der Regierung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Amtsdelikte. Dabei ging es um allfällige Offizialdelikte, wie sie am Mittwoch mitteilte.
Gemäss den migrationsrechtlichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft hielt sich der Afghane jedoch «zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz auf». So könne auch keine Gehilfenschaft der Exekutive vorliegen. Auch Amtsmissbrauch oder Begünstigung sind laut Communiqué «nicht ersichtlich». Daher habe der Erste Staatsanwalt am 5. August eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
Die Verfügung, die der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, verweist auf die Bundesgerichtspraxis, wonach ein Aufenthalt nicht rechtswidrig sei, wenn die Person das Land nicht legal verlassen kann und die Unmöglichkeit nicht selbst zu verantworten hat. Nebenbei entfällt hier laut Verfügung der Tatbestand der Förderung der rechtswidrigen Ausreise.
Seit dem Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2018 hat der junge Afghane zwar keinen ausländerrechtlichen Status mehr, durfte aber laut Verfügung im Rahmen der Dublin-Überstellungsfrist in der Schweiz bleiben. Am 4. Juni ist diese Frist nun abgelaufen, womit er nicht mehr nach Österreich ausgeschafft werden kann. Seither wird sein Asylgesuch nach nationalem Recht geprüft. Somit verfüge er «momentan über einen geregelten Asylaufenthaltsstatus».
Den Regierungsbeschluss vom 16. April, im Auftrag des Parlamentes beim SEM einen Antrag auf humanitären Selbsteintritt zu stellen, qualifiziert der Erste Staatsanwalt als «bezogen auf das allgemeine Rechtsempfinden gewagt». Er sei jedoch «nicht strafrechtlich relevant». Der Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei «eindeutig nicht erfüllt».
Geprüft wurden auch allfälliger Amtsmissbrauch oder Begünstigung. Ersteres kann laut Verfügung nur bei Ausübung der Amtsgewalt, also Zwang vorliegen, aber kaum je beim Unterlassen einer Handlung. Und Begünstigung erfordere eine vollendete Vortat sowie erhebliche Erschwernis, was nicht gegeben sei. So seien beide Tatbestände «eindeutig nicht» erfüllt.
Eine Nichtanhandnahmeverfügung sei bei aussichtslosen Fällen «zwingend», hiess es weiter. Darum werde hier von der Eröffnung eines Strafverfahrens abgesehen. Gegen die Verfügung ist innert zehn Tagen eine Beschwerde beim Appellationsgericht möglich - wer das darf, wird nicht explizit ausgeführt.
Gemäss der Verfügung hatte die Regierung bereits im Antrag auf humanitären Selbsteintritt beim Bund angekündigt, im Ablehnungsfall die Ausschaffung nicht zu vollziehen und die dadurch entstehenden Folgekosten zu übernehmen. Nun laufe das Asylverfahren, und er melde sich wie verlangt wöchentlich am Schalter des Basler Migrationsamtes.
Der Grosse Rat hatte im Übrigen die Regierung deutlich beauftragt: Mit 63 gegen 24 Stimmen bei 8 Enthaltungen war er dem einstimmigen Beschluss seiner Petitionskommission gefolgt.
Mangels Papieren kann der Afghane sein Alter nicht beweisen, weshalb er in der Schweiz als volljährig gilt - als Minderjähriger genösse er grösseren Schutz. Der Bund liess per Handknochenanalyse sein Alter bestimmen; diese befand ihn als 19-jährig, also erwachsen. Die Basler SP warnte vor schweren Konsequenzen der Unschärfe dieser Methode.
Der Jugendliche war als Kind mit den Eltern nach Iran geflüchtet; in der Heimat fürchtet er Rache der Taliban. Der Kommissionsbericht zitiert seinen Anwalt, der ihn wegen eines erzwungenen Einsatzes als Kindersoldat für den Iran betrachtet; er sei psychisch angeschlagen und stark suizidgefährdet.