Armee: Neun Jahre jüngerer Nachfolger erhält höheren Anfangslohn
Eine Armee-Angestellte war empört, als sie erfuhr, dass ihr neun Jahre jüngerer Nachfolger 12,5 Prozent mehr Anfangslohn erhält.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein neun Jahre jüngerer Nachfolger verdiente 12,5 Prozent mehr Anfangslohn.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte keine Lohndiskriminierung fest.
- Einige Ausführungen der Armee bei der Anstellung der Klägerin waren jedoch fragwürdig.
Obwohl der jüngere Nachfolger einer Armee-Angestellten einen um 12,5 Prozent höheren Anfangslohn erhielt, hat das Bundesverwaltungsgericht keine Lohndiskriminierung festgestellt. Das Gericht hält einige Ausführungen des Armeestabs jedoch für «fragwürdig».
Die Klägerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung einer geschlechterspezifischen Lohndiskriminierung und die Nachzahlung des ungerechtfertigten Lohnunterschieds. Dies geht aus dem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die über einen militärischen Rang verfügende Frau begründete ihr Begehren damit, dass ihr Nachfolger ein wesentlich jüngerer Mann sei, mit fehlendem Abschluss in Betriebswirtschaft, keinen Kenntnissen des Militärrechts, sehr geringen Kenntnissen des Verwaltungsrechts und keinen Kenntnissen in der Rechtsetzung. Dies geht aus dem Urteil hervor.
Die längere allgemeine Berufserfahrung und höhere Ausbildung der Klägerin vermochte ihr Nachfolger mit einer erheblich längeren «funktionsrelevanten» Arbeitserfahrung und Führungserfahrung wettzumachen. Der Mann hatte in den Bereichen Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung gearbeitet, wie das Gericht ausführt. Auch sei er neun Jahre in leitender Funktion tätig gewesen.
Diese funktionsrelevante Erfahrung lässt das Bundesverwaltungsgericht als sachliche Begründung des höheren Anfangslohnes gelten. Hinzu kommt in diesem Fall, dass das Lohnsystem zwischen der Anstellung der Frau und ihres Nachfolgers geändert worden war.
Fragwürdige Ausführungen
Als «fragwürdig» hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings einige Ausführungen der Armee in diesem Fall bezeichnet. So hatte diese in ihren Eingaben ans Gericht ausgeführt, dass die Zeugnisse früherer Arbeitgeber der Klägerin Zweifel an deren Eignung für die Stelle hinterlassen hätten. Dies sein lohnsenkend berücksichtigt worden. Ebenso sei das wenig überzeugende Auftreten der Klägerin beim Vorstellungsgespräch berücksichtigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Armeestab auch darauf hingewiesen, dass das verfassungsrechtliche Lohngleichheitsgebot absolut zwingenden Charakter habe. Das Argument der Armee, die Klägerin habe mit der Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages in den Anfangslohn eingewilligt, lässt das Gericht deshalb nicht gelten.
Die Einwilligung in einen Lohn stelle entgegen der Ansicht der Armee nicht einen gültigen Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Lohngleichheit dar. (Urteil A-6754/2016 vom 10.09.2018)