Baugesuch für Churer Hochhauspläne eingereicht
Die Baugesellschaft City West reicht trotz hängiger Stimmrechtsbeschwerde ein Baugesuch für ein Wohnhochhaus ein.
Die Baugesellschaft City West hat das Baugesuch für den geplanten Neubau eines Wohnhochhauses im Stadtteil Chur West eingereicht. Weiterhin hängig ist eine Stimmrechtsbeschwerde vor Bundesgericht. Diese hat gemäss der Stadt keine unmittelbaren Auswirkungen auf das gestartete Baubewilligungsverfahren.
Mit der Zustimmung der aktuellen Baurechtsnehmerin sind alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Auflage des Baugesuchs erfüllt, wie die Stadt Chur am Freitag in einer Mitteilung schrieb. Das Baubewilligungsverfahren werde somit gestartet. Dieses laufe unabhängig von der bereits erfolgten Volksabstimmung zum Neubau des Wohnhochhauses.
Die Abstimmung vom 9. Juni 2024 für das «dauernde und selbstständige Baurecht» für die Baugesellschaft City West war äusserst knapp angenommen worden. Aktuell ist eine Stimmrechtsbeschwerde vor Bundesgericht hängig.
Neuvergabe des Baus nicht notwendig
«Diese Abstimmung bezog sich auf die Neuvergabe des Baurechts für das städtische Grundstück, auf dem das Wohnhochhaus errichtet werden soll», teilte die Stadt Chur weiter mit. Die Neuvergabe des Baurechts sei jedoch keine Voraussetzung für den Beginn des Baubewilligungsverfahrens. Dafür reiche die erfolgte Zustimmung der aktuellen Baurechtnehmerin aus.
Voraussetzung für den finalen Bauentscheid sei jedoch die unterzeichnete Neuvergabe des Baurechts. «Entsprechend wird eine allfällige Baubewilligung nur mit dem Vorbehalt einer Neuvergabe des Baurechts erteilt», so die Stadt weiter.
Kurz vor der Abstimmung im Sommer 2024 wurde eine Stimmrechtsbeschwerde eingereicht. Auf diese ging das Bündner Verwaltungsgericht nicht ein. Die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden, hiess es damals.
Keine aufschiebende Wirkung
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht eine aufschiebende Wirkung, welche jedoch nicht gewährt wurde. Das Gericht wird sich lediglich mit der Frage befassen, ob die Bündner Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde einer Einzelperson eingetreten ist.