Beschwerde gegen geplantes Aarauer Fussballstadion abgewiesen

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Lausanne,

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung für das geplante Fussballstadion im Gebiet Torfeld Süd in Aarau abgewiesen. Die Abweichungen vom kantonalen Richtplan seien von untergeordneter Bedeutung und sachlich gerechtfertigt.

Aarauer
So soll das neue Aarauer Fussballstadion aussehen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • In ihrer Beschwerde rügten die 17 Privatpersonen und ein Unternehmen, die Erhöhung der Wohnnutzung im Gebiet Torfeld Süd zu Lasten der gewerblichen Nutzung sei eine unzulässige Abweichung vom Richtplan.

Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Dieses weist in seinem Entscheid darauf hin, dass das Fussballstadion seit vielen Jahren geplant sei und zum Projekt schon mehrere Volksabstimmungen durchgeführt worden seien. Es sei deshalb legitim, wenn das Vorhaben nicht nochmals durch eine Anpassung des Richtplans verzögert werde.

Die im Richtplan vorgegebene Kombination von hoher Wohnqualität, Dichte und attraktiver Freiraumgestaltung müsse bei der Umsetzung im Rahmen der Sondernutzungsplanung geprüft werden.

Die Beschwerdeführer kritisierten auch, dass das Lärmschutzrecht des Bundes verletzt werde. Dazu hielt das Aargauer Verwaltungsgericht als Vorinstanz fest, es sei offen, ob alle lärmschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden könnten oder ob Erleichterungen oder Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssten.

Das Bundesgericht stützt sich bei diesem Punkt auf die Ausführungen des Bundesamtes für Umwelt. Dieses gelangte zum Schluss, eine Ausnahmebewilligung erscheine nicht zum Vornherein als unrealistisch. Das Bundesgericht führt dazu noch aus, dass geprüft werden müsse, ob bereits Massnahmen bei den Lärmquellen – Strassenlärm und Eisenbahn – möglich und zumutbar seien.

Bezüglich des Stadions werde im Sondernutzungsplan nachzuweisen sein, dass es mit verschiedenen Vorkehrungen möglich ist, den Stadionlärm auf ein zumutbares Niveau zu beschränken, schreibt das Bundesgericht weiter. (Urteil 1C_471/2021 vom 10.10.2022)

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