Beschwerdeinstanz: Wenig Rechtsverletzungen bei Radio und TV
Das Wichtigste in Kürze
- Bei UBI sind im vergangenen Jahr 30 neue Beschwerden eingegangen.
- 25 davon richten sich gegen Programme der SRG.
- In drei Fällen wurde eine Rechtsverletzung festgestellt.
Bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) sind im letzten Jahr 30 neue Beschwerden eingegangen. 25 davon richteten sich gegen Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Nur in drei Fällen wurde eine Rechtsverletzung festgestellt.
Von den 2019 eingegangenen Beschwerden betrafen 19 die deutsche, drei die französische und acht die italienische Sprachregion. Dies teilte die UBI am Donnerstag mit.
Beschwerden gegen SRG
25 Beschwerden zielten gegen Publikationen der SRG und fünf gegen Programme von privaten Veranstaltern. Fernsehausstrahlungen wurden weit mehr beanstandet (24) als Radio- und Onlinebeiträge (je drei). Im gleichen Zeitraum erledigte die UBI 35 Verfahren, davon noch fünf aus dem Jahr 2018.
Gegenstand der Beschwerden bildeten laut UBI vor allem Nachrichten- und andere Informationssendungen. Im Fokus standen Beiträge zu aktuellen Themen wie diversen strafrechtlichen Ermittlungen oder dem Klimawandel. Auch das Waffenrecht, der Konsumentenschutz, Pflegekosten, Cannabis oder häuslicher Gewalt wurden erwähnt. Zudem Sterbehilfe, den Konflikten in Katalonien und in Nahost sowie zu Parteien und Unternehmen.
Gerügt wurden meist eine unzutreffende oder unvollständige Darstellung der Fakten. Auch eine einseitige, tendenziöse und unausgewogene Berichterstattungen wurde kritisiert, wie es weiter heisst.
Drei Fälle von Rechtsverletzung
Bei den im Berichtsjahr erledigten Beschwerden stellte die UBI in drei Fällen eine Rechtsverletzung fest. Zum ersten Mal hiess sie eine Beschwerde wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots gut. Es ging dabei um die stereotype Darstellung einer Frau im Rahmen der Übertragungen der Fussball-Weltmeisterschaften 2018 durch das Fernsehen SRF.
Bei den übrigen festgestellten Rechtsverletzungen stand das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. Zu einem Beitrag des Regionalfernsehens Tele Top über einen Tierschutzfall konnte sich das Publikum demnach keine eigene Meinung bilden. Die ausgestrahlte Bilder waren als unzutreffend gekennzeichnet und relevante Hintergrundinformationen fehlten.