Blauzungenkrankheit bei Schafen und Rindern breitet sich weiter aus
Immer mehr Schafe und Rinder in der Schweiz sind von der Blauzungenkrankheit betroffen. In mehr als 20 Kantone wurde sie bereits nachgewiesen.
In der Schweiz steigt die Zahl der von der Blauzungenkrankheit betroffenen Schaf- und Rinderbeständen an. Anfang Woche waren 956 Tierhaltungen betroffen, wie aus einer Liste des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hervorgeht.
In mehr als 20 Kantonen wurde die Blauzungenkrankheit in Tierbeständen nachgewiesen. Am meisten betroffene Tierhaltungen gibt es in den Kantonen Jura und Aargau. Allein im Aargau wurde der Erreger seit dem ersten Fall Anfang September in 134 Tierhaltungen nachgewiesen, wie das kantonale Departement Gesundheit und Soziales (DGS) am Mittwoch mitteilte.
Fälle auch in Basel-Landschaft, Bern, Zürich und Thurgau
Tierhaltungen, in denen die Blauzungenkrankheit nachgewiesen wurde, befinden sich unter anderem auch in den Kantonen Thurgau, Basel-Landschaft, Bern und Zürich.
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue BT) ist eine nicht ansteckende Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden (Paarhufer). Die Krankheit wird durch stechende Insekten übertragen. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich, wie das BLV erläutert.
Von der Blauzungenkrankheit betroffene Tierhaltungen in der Schweiz sind für den Tierverkehr gesperrt. Zusätzlich ordneten die Behörden Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls an, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern.
Aufgrund der hohen Anzahl von Seuchenfällen in der Schweiz entschieden die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte in Absprache mit dem BLV, Erleichterungen bei den Sperrmassnahmen zu gewähren. Die Behörden ordneten jedoch sichernde Massnahmen an, wie es in der Medienmitteilung des DGS heisst.
So dürfen Wiederkäuer ohne Bewilligung des Kantonstierarztes eingestallt werden. Erkrankte Tiere sind für den Tierverkehr gesperrt – mit Ausnahme für die Schlachtung.
Für die Abgabe von gesunden Tieren in einen anderen Betrieb braucht es ein Begleitdokument sowie eine Bewilligung der Kantonsbehörde. Das Verbringen von Tieren zur direkten Schlachtung bleibt mit dem Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen weiterhin erlaubt.