Bülach ZH: Vermieterin betritt eigene Wohnung – Hausfriedensbruch!
Eine Vermieterin wurde für schuldig befunden, die Wohnung ihres Mieters widerrechtlich betreten zu haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Dezember 23 wollte eine Vermieterin im Zürcher Unterland in die Wohnung ihres Mieters.
- Der Mieter erstattete Anzeige – er vermutete, die Vermieterin habe die Wohnung betreten.
- Die Vermieterin bestritt die Vorwürfe, wurde jedoch zu einer Geldbusse verurteilt.
Im Dezember 2023 ereignete sich ein Vorfall, der zu einem Gerichtsprozess führte, den manche als skurril empfinden könnten.
Zu dieser Zeit vermietete eine 47-jährige Frau eine der zwei Wohnungen in ihrem grossen Bauernhaus im Zürcher Unterland. Als der 54-jährige Mieter beschloss, auszuziehen, wollte die Vermieterin die freiwerdende Wohnung potenziellen Mietern zeigen.
Laut der «NZZ» war der Mieter mit diesem Vorhaben nicht einverstanden. Er hatte deshalb einen handgeschriebenen Zettel in sein Fenster geklebt. Auf dem habe gestanden, dass Besichtigungen erst ab Januar 2024 möglich seien.
Unerlaubter Besuch führt zu Anzeige
Die Vermieterin beteuerte in der Verhandlung, dass sie keinen Schlüssel zu der Wohnung besitze. Sie behauptete, die Wohnung am besagten Dezember-Tag nicht betreten zu haben.
Zudem gab sie an, dass sie potenziellen Mietern nur die Aussenseite der Immobilie gezeigt habe. Der Mieter hingegen war sich sicher, dass die Frau an diesem Tag in der Wohnung war.
Gerichtsentscheidung und Strafe
Trotz der vehementen Verteidigung der Vermieterin ignorierte das Gericht ihre Einwände und glaubte der Erzählung des Mieters. Wegen Hausfriedensbruchs wurde sie schliesslich zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 50 Franken (1500 Franken) verurteilt.
Zusätzlich zu der Geldstrafe wurde sie auch mit Verfahrenskosten in Höhe von 1100 Franken belegt. Zudem muss sie die Gerichtskosten in Höhe von 1200 Franken tragen plus Honorar für die Verteidigung.
Betrachtung des Urteils und weitere Konsequenzen
Dem Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach zufolge, gab es vernünftige Zweifel an der Unschuld der Vermieterin. Dies war laut der «NZZ» insbesondere aufgrund einer früheren Aussage bei der Polizei der Fall.