Bundesgericht sagt Nein zu umstrittenem Uferweg am Wohlensee
Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.
Am Ufer des Wohlensees beim Inselrain Hinterkappelen kann auch weiterhin kein Uferweg gebaut werden. Das Bundesgericht hat ein Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts gekippt und die vom Kanton Bern vorgenommene Planung aufgehoben.
Wie aus dem Urteil vom 12. November hervorgeht, ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, das bernische Verwaltungsgericht habe in diesem Verfahren dem Interesse des Vogelschutzes «deutlich zu wenig Gewicht» beigemessen. Immerhin handle es sich bei der Inselrainbucht um ein Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung.
Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht die Bedeutung eines ufernahen Verlaufs des Wegs angesichts von sehr weit reichenden Begleitmassnahmen überbewertet. Das Bundesgericht hat deshalb entschieden, dass die Überbauungsordnung «Wohlensee-Inselrainbucht» nicht genehmigt wird und Baubewilligungen verweigert werden.
Das Gericht hiess damit Beschwerden von zahlreichen Bewohnern des fraglichen Gebiets gut. Der Nachrichtenagentur Keystone-SDA liegt das Urteil vor.
Bafu nahm erstmals Stellung
Das Wegprojekt an der Hinterkappeler Inselrainbucht macht seit Jahren Schlagzeilen - unter anderem, weil sich die Standortgemeinde Wohlen 2006 ausser Stande erklärte, innerhalb einer vom Kanton Bern gesetzten Frist eine eigene Lösung zu erarbeiten. In der Folge übernahm der Kanton Bern das Dossier. Der rund 1,2 Kilometer lange Weg soll eine Lücke schliessen, die im Wegnetz entlang des Wohlensees besteht.
Im September des vergangenen Jahres stellte sich das bernische Verwaltungsgericht grundsätzlich hinter die vom Kanton Bern vorgenommene Uferwegplanung. Es wies den Kanton Bern aber an, auf einer der betroffenen Parzelle den Weg besser zu planen und anderswo zugunsten der Beschwerdeführer seeseitig Tore vorzusehen. Die mit dem Weg verbundenen Eigentumseingriffe seien aber nicht unverhältnismässig.
Wie aus dem Bundesgerichtsurteil hervorgeht, hat nun inzwischen - erstmals in dieser Angelegenheit - das Bundesamt für Umwelt (Bafu) eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Das Bafu hielt unter anderem fest, ein Uferweg an dieser Stelle beeinträchtige die Schutzziele des Wasser- und Zugvogel-Schutzgebiets wesentlich.
Wenn das Gericht entgegen der Ansicht des Bafu zum Ergebnis kommen sollte, dass das Interesse an einem Uferweg das Interesse am Vogelschutzgebiet überwiege, seien Begleitmassnahmen nötig. Überall dort, wo der Weg ufernah geführt werde, sei ein ein permanenter, durchgehend undurchlässiger Sichtschutz aus Schilf, Weidegeflecht oder Holz einzurichten.
Für das Bundesgericht war danach klar: Verläuft der Weg zwischen Sichtschutzwänden zugunsten der Vögel in Richtung See und Sichtschutzwänden zum Schutz der Privatsphäre der Bewohner auf der anderen Wegseite, «so ist das Erleben der Uferlandschaft für Spaziergänger nur in sehr beschränktem Mass möglich».
Das öffentliche Interesse an der ufernahen Wegführung sei daher zu relativieren. Dies umso mehr, als der Weg mehrere Steigungen von zehn bis fünfzehn Prozent aufweise, deshalb nicht behindertengerecht sei und folglich für Betagte oder Mütter mit Kinderwagen nicht begehbar.
Der Weg wäre zwar nicht im Naturschutzgebiet verlaufen, aber bis zu fünf Meter an dieses herangekommen.
Lokaler Verein freut sich
Der Verein «Heit Sorg zum Wohlesee» teilte am Donnerstag mit, für ihn und die Beschwerde führenden Anwohner sei der Entscheid «eine sehr grosse Genugtuung». Das Landschaftsbild in der Inselrainbucht werde nun nicht durch Sichtschutzwände, künstliche Auflandungen und Buhnenanlagen im Gewässer «verunstaltet».
Vielmehr dürfe die Inselrainbucht weiterhin natürlich verlanden und eine dynamische Lebensraumentwicklung finde statt. Der Gemeinde Wohlen würden Ausgaben von vielen Millionen Franken erspart.
Der Verein gehörte auch zu den Beschwerdeführern. Das Bundesgericht verweigerte ihm aber das Beschwerderecht, weil der Verein nicht zu den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen zähle, welche in solchen Angelegenheiten beschwerdeberechtigt seien.