Bundesgericht spricht Skyguide-Fluglotsen schuldig

Eine gefährliche Annäherung zweier Flugzeuge über dem Napfgebiet sorgte im Jahr 2013 für reichlich Aufsehen. Jetzt wurde der diensthabende Fluglotse verurteilt.

Fluglotse
Ein Fluglotse blickt mit einem Fernglas. Erstmals in der Schweiz wurde ein Flugverkehrsleiter rechtskräftig verurteilt. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Erstmals ist in der Schweiz ein Fluglotse verurteilt worden.
  • Grund dafür ist eine Beinahe-Kollision zweier Flugzeuge aus dem Jahr 2013.

Im April 2013 kam es über dem Napfgebiet im Kanton Luzern zu einer ungewollten Annäherung zweier Flugzeuge. Glücklicherweise haben die boden- und luftseitigen Sicherheitsnetze rechtzeitig reagiert, so dass die Situation rasch entschätft werden konnte.

Doch sechs Jahre später hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona TI den diensthabenden Fluglotsen verurteilt: Er erhielt eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 300 Franken. Dem Mann wird vorgeworfen, eine konkrete Gefährdung geschaffen und seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.

Das Bundesgericht hat das Urteil heute bestätigt, heisst es in einer Mitteilung der Flugsicherung. Somit ist erstmals in der Schweiz ein Flugverkehrsleiter rechtskräftig verurteilt worden. Skyguide ist über diesen Entscheid enttäuscht und wird nun analysieren, was dies für die Operationen der Flugsicherung in Zukunft bedeutet.

Flugzeuge kamen sich zu nah

Beim Zwischenfall im Jahr 2013 bat eine Ryanair-Maschine den Tower wegen erwarteter Turbulenzen auf eine andere Flughöhe steigen zu dürfen. Dabei nannte der Pilot sein Funkrufzeichen nicht. Der Fluglotse fragte nicht nach und erteilte einem anderen Ryanair-Flugzeug die Erlaubnis zu steigen. Dieser Pilot reagierte nicht auf den Funkspruch.

Hingegen bedankte sich der erste Pilot für die Erlaubnis steigen zu dürfen. Als er zum Steigflug ansetzte, löste das Konfliktwarnsystem am Boden einen Alarm aus. Dies wegen eines sich anbahnenden Konfliktes zwischen der ersten Ryanair-Maschine und einem Flugzeug der Air Portugal.

Der geringste Abstand zwischen den beiden Flugzeugen betrug horizontal 1,5 Kilometer und vertikal 198 Meter. Der vorgeschriebene Mindestabstand beträgt 9,26 Kilometer horizontal und rund 305 Meter vertikal.

Der Verurteilte argumentierte vor Bundesgericht, dass nie eine konkrete Gefahr bestanden habe. Dies, weil sich die Flugbahnen der beiden involvierten Maschinen nicht gekreuzt hätten. Dieses Argument lässt das Bundesgericht jedoch nicht gelten, weil auch unerwartete Einflüsse zu erwarten seien.

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