Cousin filmt Tempoexzess: Autoraser kassiert Landesverweis
Mit bis zu 110 km/h innerorts raste ein 38-Jähriger durch den Kanton Solothurn und filmte dies. Nun kommt er ins Gefängnis und wird danach des Landes verwiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- 2017 filmte und postete ein 38-jähriger Türke seine Raserfahrt durch den Kanton Solothurn.
- Nun muss er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren absitzen und wird des Landes verwiesen.
- Dieses Urteil hat das Bundesgericht in Lausanne jetzt bestätigt.
Ein Autoraser muss eine Freiheitsstrafe von drei Jahren absitzen und wird für sieben Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesgericht hat das Urteil des Solothurner Obergerichts bestätigt. Der heute 38-jährige Türke raste unter anderem innerorts mit 110 km/h.
Die Raserfahrt vom 19. August 2017 hatte der auf der Rückbank des Fahrzeugs sitzende Cousin des Lenkers gefilmt. Das rund zwei Minuten dauernde Video wurde danach auf eine Social-Media-Plattform gestellt. Dies geht aus dem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Bis zu 214 km/h ausserorts
Das Video beweist, dass der Raser die innerorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h überschritt. Auch die signalisierte Geschwindigkeit von 60 km/h überschritt er um 50 km/h. Ausserorts fuhr er statt mit maximal 80 km/h mit 214 km/h.
Zudem überholte er innerorts mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h trotz Gegenverkehrs ein Fahrzeug. Und der damals 34-jährige Türke trug keine Sicherheitsgurte und führte den Fahrzeugausweis nicht mit sich.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Raser wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Obergericht sprach – im Gegensatz zum Amtsgericht Olten-Gösgen – die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung von sieben Jahren aus.
Der in der Schweiz geborene Türke wollte mit einer Beschwerde beim Bundesgericht eine bedingte Freiheitsstrafe erreichen. Auch sollte von der Landesverweisung abgesehen werden. Die Lausanner Richter lehnten die Beschwerde ab - und bestätigten das Urteil des Obergerichts.
Das Verschulden des Mannes sei mittelschwer beziehungsweise schwer, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts. Die Deliquenz des Mannes reiche bis in dessen Jugendzeit zurück.
Landesverweisung nicht zu beanstanden
Die Landesverweisung sei nicht zu beanstanden. Der Mann sei der türkischen Sprache mächtig. Es sei ihm nicht gelungen, wirtschaftlich und beruflich in der Schweiz richtig Fuss zufassen. Er lebe von einer halben IV-Rente, sei ledig und kinderlos.
Weiterhin sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Des Bundesgericht verweist in seinem Urteil auf die Vorstrafen des Mannes und auf weitere Strassenverkehrsdelikte hin. Es bestehe immer noch ein charakterbedingter Hang, sich durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen zu brüsten.