Datenschützer verliert vor Gericht gegen Steuerverwaltung
Die kantonale Datenschutz-Aufsichtsstelle blitzte mit ihrer Beschwerde ab. Das geht aus einem Urteil hervor, das am Montag publiziert wurde.
Wer seine Steuerrechnungen auf elektronischem Weg erhält, bekommt Veranlagungsverfügungen und allfällige Einspracheentscheide zwingend auf dieselbe Weise zugestellt. Das bernische Verwaltungsgericht hält die gängige Praxis für rechtlich korrekt.
Die kantonale Datenschutz-Aufsichtsstelle blitzte mit ihrer Beschwerde ab. Das geht aus einem Urteil hervor, das am Montag publiziert wurde.
Rechnungen und Verfügungen seien zweierlei paar Schuhe, hatte der Datenschützer geltend gemacht. Der Steuerpflichtige sollte die Möglichkeit haben, Rechnungen auf elektronischem Weg und Verfügungen mit der Post zu erhalten. Die Steuerverwaltung lehnte dies aus technischen Gründen ab.
Das Verwaltungsgericht gibt ihr recht. Niemand werde zu Verfügungen per E-Post gezwungen. Wer das nicht wolle, bekomme weiterhin briefliche Post. In diesem Fall bringe der Briefträger halt auch die Steuerrechnungen vorbei.
Dass beide Dinge auf dieselbe Weise zugestellt würden, sei sinnvoll - sowohl aus Sicht der Steuerverwaltung als auch aus der Perspektive der steuerpflichtigen Person. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Das letzte Wort ist womöglich noch nicht gesprochen: Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.