Etappensieg für Osteopathin bei Anerkennung ihrer deutschen Diplome
Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Osteopathie steht im Fokus eines Gerichtsentscheids.
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Eine Osteopathin hat im Zusammenhang mit der Anerkennung ihrer in Deutschland gemachten Ausbildung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Etappensieg errungen. Das Schweizerische Rote Kreuz muss ihr Gesuch um Anerkennung inhaltlich prüfen.
Seit Anfang Februar müssen im Ausland erlangte Abschlüsse in der Schweiz anerkannt sein – auch wenn die Betroffenen in der Schweiz jahrelang ihre Tätigkeit ausübten. Grund dafür ist das im Februar 2020 in Kraft getretene Gesundheitsberufegesetz (GesBG). Damit wurden für sieben Gesundheitsberufe einheitliche Anforderungen für die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung formuliert – unter anderem für die Osteopathie.
Viele in der Schweiz tätige Osteopathen absolvierten ihre Ausbildung jedoch im Ausland, weil dies in der Schweiz erst ab 2014 möglich war. Die Übergangsfrist des Gesetzes lief Ende Januar ab. Die Beschwerdeführerin ist laut Schätzungen der «Vereinigung akademischer OsteopathInnen Schweiz» eine von 800 bis 1000 Personen, die sich in der Deutschschweiz dem Anerkennungs-Prozedere unterziehen müssen, wenn sie weiter praktizieren will.
Wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, hätte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) auf das Gesuch eintreten müssen, tat dies aber nicht. Das SRK ist zuständig für die Prüfung ausländischer Abschlüsse.
Anerkennung von Ausbildungen: Eine Herausforderung
Es kann die von der Vereinigung geschätzte Zahl von bis zu 1000 Personen nicht nachvollziehen, wie es schriftlich mitteilte. Bis Ende 2024 habe das SRK 300 Osteopathen und Osteopathinnen anerkannt oder ihnen mit einer Ausgleichsmassnahme eine Brücke gebaut. Im gleichen Zeitraum seien 40 Gesuche direkt abgewiesen worden.
Im Gesundheitsberufe-Register seien aktuell über 1450 Osteopathie-Fachleute eingetragen, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und damit sofort eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erhalten würden.
Ein ausländischer Abschluss wird unter anderem anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist.
Ein solcher Vertrag ist das Freizügigkeitsabkommen. Eine im September 2013 eingeführte Richtlinie ist in der vorliegenden Frage zentral. Sie legt die Vorschriften für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigt in seinem Urteil die zu prüfenden Punkte bei einer Anerkennung klar auf. So muss zunächst geklärt werden, welcher Beruf im Herkunftsstaat jenem in der Schweiz überhaupt gegenüberzustellen ist.
Richtlinien und Anforderungen
Die besagte Richtlinie hält zudem fest, dass dieser Beruf im Herkunftsstaat – in diesem Fall Deutschland – reglementiert sein muss. Das heisst, dass Aufnahme und Ausübung des Berufes bestimmte Qualifikationen voraussetzen. So darf in Deutschland nur als Osteopath tätig sein, wer eine Heilpraktikererlaubnis hat. Diese wird von den Behörden unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt.
Weiter muss geprüft werden, ob die von einem Antragsteller vorgelegten Diplome einen Zugang zu diesem Beruf im Herkunftsstaat erlauben. Ist auch dieser Punkt erfüllt, werden Inhalte, Dauer und mehr der Ausbildung miteinander verglichen und allfällige Ausgleichsmassnahmen angeordnet – beispielsweise die Belegung gewisser Ausbildungsmodule.
Die Voraussetzungen für die materielle Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin waren erfüllt, wie das Bundesverwaltungsgericht festhält. Sie hat in Deutschland einen Masterstudiengang in Osteopathie gemacht und verfügt über die Heilpraktikererlaubnis.
Den Nichteintretens-Entscheid begründete das SRK in seiner Verfügung vom Januar 2024 damit, dass die Ausübung osteopathischer Praktiken in Deutschland eine reglementierte Tätigkeit sei, die Ärzten und Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis vorbehalten sei. In Deutschland existiere kein gefestigtes Berufsbild des Osteopathen.
Ausserdem sei das Berufsbild des Heilpraktikers nicht klar umrissen, und die Ausbildung zum Osteopathen sei nicht reglementiert. Dies stehe im Kontrast zur Situation in der Schweiz, wo Beruf und Ausbildung des Osteopathen reguliert seien und an beides hohe Anforderungen gestellt würden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Weil es kein vergleichbares Berufsbild in Deutschland gebe, könne im Falle der Beschwerdeführerin nicht die Anerkennung einer Berufsqualifikation zum Osteopathen geprüft werden – wenn schon die eines Heilpraktikers. Dabei handle es sich aber nicht um denselben Beruf.
Und selbst wenn man die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin materiell prüfen würde, wäre eine Anerkennung zu verwehren. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über eine Erlaubnis als Heilpraktikerin in Deutschland, aber diese liege weit unter dem Niveau der in der Schweiz. (Urteil B-1175/2024 vom 31.1.2025)