Experte: Konsumieren von Pornos am Arbeitsplatz ist Kündigungsgrund
Ein Lehrer im Oberaargau musste wegen Pornokonsum am Arbeitsplatz gehen. Ein Arbeitsrechtler erklärt nun gegenüber Nau.ch: Das kann gerechtfertigt sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Einem Lehrer am Gymnasium Oberaargau in Langenthal wurde gekündigt.
- Der Grund: Er hatte während der Arbeitszeit Pornos konsumiert.
- Ein Arbeitsrechtler erklärt nun: Das kann gerechtfertigt sein.
Schüler des Gymnasiums Oberaargau in Langenthal BE haben vor einigen Wochen einen ihrer Lehrer beim Konsumieren von Pornos während des Unterrichts erwischt. Für den Lehrer hatte das umgehend Konsequenzen: Er wurde sofort entlassen.
Arbeitsrechts-Professor Thomas Geiser von der Universität St.Gallen kann den Schritt der Schuldirektorin nachvollziehen. «Bei einer öffentlich-rechtlichen Anstellung braucht es in der Regel einen begründeten Anlass für eine Kündigung. Ein solcher kann sicher das Konsumieren von Pornographie am Arbeitsplatz sein».
Eigentlich wäre wohl «eine vorgängige Verwarnung notwendig» bei einer Kündigung vom Staat. «Das kommt aber auf die Verhältnisse und Umstände an.» Dass der Lehrer während des Unterrichts Pornos schaute, statt sich um seine Schüler zu kümmern, dürfte Grund genug für eine sofortige ordentliche Kündigung sein.
Anders bei Privaten
Und wenn der Arbeitgeber nicht der Staat ist? «Bei einer privatrechtlichen Anstellung braucht die Arbeitgeberin keine Rechtfertigung, um eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Eine Kündigung ist auch gültig und rechtmässig, wenn kein begründeter Anlass bestand. Die Frage stellt sich folglich gar nicht», so Geiser.
Trotzdem: Schmuddelfilmchen am Arbeitsplatz sind prinzipiell kein Kardinalsverbrechen im Arbeitsrecht. Fristlos entlassen würde man deswegen wohl nicht. «Das wird kaum je für eine fristlose Kündigung reichen, jedenfalls nicht ohne vorgängige Verwarnung», glaubt Geiser.
Grundsätzlich ist das private Surfen im Netz am Arbeitsplatz verboten. Bei Übertretungen gibt es aber eine grosse Grauzone, was wie schlimm geahndet wird. «Sowohl das ob als auch das wie sind wichtig. Es kommt auf das Ausmass der privaten Nutzung sowie auf die Vorgaben bezüglich der betrieblichen Internetnutzung an. Zudem kommt es auch auf die näheren Umstände an, wie der Arbeitnehmer das Internet nutzt.»