Eine klare Mehrheit will die Richtlinien zur Suizidhilfe nicht in die Standesordnung aufnehmen. Es gäbe sonst eine zu grosse Rechtsunsicherheit.
Ein Arzt ist ausgerüstet.
Ein Arzt ist ausgerüstet. - Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Suizidhilfe-Richtlinen sollen nicht in die Standesordnung.
  • Laut der Ärztekammer seien die Kriterien nicht objektiv bewertbar.
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Das Parlament der Schweizer Ärztevereinigung (FMH) hat die umstrittenen neuen Richtlinien der Schweizer Akademie für Medizinische Wissenschaften (SAMW) zur Suizidhilfe nicht in seine Standesordnung aufgenommen.

Der Entscheid der Ärztekammer fiel nach einer intensiv geführten Debatte mit klarem Mehr, wie die FMH in einer Mitteilung schreibt. Eine Übernahme hätte für die Ärzteschaft zu einer grossen Rechtsunsicherheit geführt.

«Unerträgliches Leiden»

Bisher war eine der Bedingungen für Suizidhilfe, dass das Lebensende des Patienten nahe ist. Neu soll ein «unerträgliches Leiden» vorliegen. Dieser Rechtsbegriff war der Mehrheit zu unbestimmt. Mit dem Beschluss von heute Donnerstag bleiben in der FMH-Standesordnung die SAMW-Richtlinien von 2012 «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende» gültig, auch wenn sie im Juni 2018 von der SAMW zurückgezogen worden seien.

Anfang Juni hatte die SAMW ihre revidierten ethisch-medizinischen Richtlinien zum «Umgang mit Sterben und Tod» vorgelegt. Wichtigste Neuerung ist die Erweiterung des Geltungsbereichs. Neu umfasst dieser nicht nur Patienten, bei denen der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat, sondern auch solche, die an einer wahrscheinlich tödlich verlaufenden Krankheit leiden.

Ethisch vertretbar gemäss den neuen SAMW-Richtlinien ist die ärztliche Suizidhilfe, wenn der Patient urteilsfähig ist, wenn er oder sie unerträglich unter den Symptomen einer Krankheit oder einer Funktionseinschränkung leidet. Dabei müssen andere Optionen erfolglos geblieben oder vom Patienten als unzumutbar abgelehnt worden sein.

Auch für Kinder und Jugendliche

Vor allem das Fehlen von objektiven Kriterien in den neuen Richtlinien hatte zu Kontroversen geführt. Kritiker monierten insbesondere, dass der Geltungsbereich explizit auch die Behandlung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie Patienten mit geistiger, psychischer oder Mehrfahrbehinderung einschliesst.

In der Vernehmlassung der SAMW hatten 22 Prozent den Vorschlag zurückgewiesen. Vier Organisationen - darunter Dignitas und die Vereinigung Schweizer Medizinalanwälte Zürich – hatten eine weitergehende Öffnung gefordert.

Nicht objektive Kriterien 

Auch der Zentralvorstand des Ärzteverbandes FMH lehnte die Richtlinien ab. Sie führe bei den behandelnden Ärzten zu Problemen und grosser Unsicherheit. Eine Standesordnung müsse sich nach objektiv überprüfbaren Kriterien richten. Das FMH-Parlament war heute Donnerstag gleicher Meinung. Es ist das erste Mal seit den achtziger Jahren, dass die FMH neue Richtlinien nicht in ihre Standesordnung aufnimmt.

Suizidhilfe ist in der Schweiz grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn sie ohne selbstsüchtige Beweggründe erfolgt. Patienten haben aber keinen Anspruch darauf. Jeder Arzt kann zudem frei entscheiden, ob er Sterbehilfehandlungen in Betracht zieht oder nicht.

Die SAMW-Richtlinien sind ethische Leitlinien und haben keine unmittelbare Rechtskraft, wie die SAMW in ihren Erklärungen zu den neuen Richtlinien schreibt. Die Gerichte sind weder an den Ärztekodex noch an die SAMW-Richtlinien gebunden. Die meisten Ärzte orientieren sich allerdings an der Standesordnung der FMH.

Hier bekommen Sie Hilfe bei Suizidgedanken: Dargebotene Hand;  Anlaufstelle Suizid

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