Für die Hilfsarbeitskraft gilt ab 2020 Stellenmeldepflicht
Fast jede Hilfsarbeitskraft in Branchen mit einer Arbeitslosigkeit von fünf Prozent und mehr ist ab 2020 meldepflichtig. Reinigungskräfte bilden die Ausnahme.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Stellenmeldepflicht gilt für fast alle Hilfsarbeitskräfte.
- Die Meldepflicht ist im Zuge der Masseneinwanderungsinitiative lanciert worden.
Die im Zuge der Masseneinwanderungsinitiative eingeführte Stellenmeldepflicht gilt ab Neujahr. Melden muss sich fast jede Hilfsarbeitskraft in Branchen mit einer Arbeitslosigkeit von fünf Prozent und mehr. Reinigungskräfte bilden dabei eine Ausnahme. Wirtschaftsminister Guy Parmelin hat am Dienstag die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2020 bestätigt.
Dies teilte Parmelins Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in einem Communiqué mit. Die Liste gelte bis Ende nächsten Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch anhand des Durchschnitts der vergangenen zwölf Monate in den einzelnen Berufsarten berechnet.
Ab Neujahr gilt zudem ein Schwellenwert von durchschnittlich 5 Prozent Arbeitslosigkeit für die Stellenmeldepflicht. Bisher sind es 8 Prozent. Dennoch dürfte trotz der Senkung des Schwellenwerts die Anzahl der meldepflichtigen Stellen nicht zunehmen, schrieb das WBF. Grund dafür sei die aktuell tiefe Arbeitslosigkeit.
Berufsnomenklatur modernisiert
Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat zudem die bisher gültige Schweizer Berufsnomenklatur modernisiert. Mit der Aktualisierung können meldepflichtige und nicht meldepflichtige Berufe besser nach Qualifikationsniveaus unterschieden werden.

Damit fallen unter anderem Fachkräfte in der Küche, Servicefachkräfte in der Gastronomie, und spezialisierte Uhrenarbeiter ab 2020 aus der Meldepflicht. Neu werden dafür offene Stellen für eine Hilfsarbeitskraft - mit Ausnahme der Reinigungskraft - meldepflichtig sein.