GAV der Bodenbelagsbranche nimmt weitere Hürde
Die Branche für Bodenbeläge hat sich auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geeinigt. Die Version von 2017 ist im Austausch mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) angepasst worden.
Das Wichtigste in Kürze
- Abgeschlossen haben den GAV der Schweizerische Verband der Bodenbelagsfachgeschäfte (BodenSchweiz) und die Angestelltenorganisation Angestellte Schweiz, wie sie am Dienstag gemeinsam mitteilten.
Nicht mehr dabei ist die Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkett-Industrie (ISP).
Deren Mitglieder haben den Vertrag in der letzten Versammlung knapp abgelehnt. 2017 hatte die ISP den GAV noch genehmigt. Anschliessend habe ein nicht immer einfaches «Ping-Pong»-Spiel zwischen den Vertragsparteien und dem Seco stattgefunden, hiess es in einer Mitteilung. Nicht einverstanden gewesen war ein Teil der Mitglieder mit den vom Seco vorgegebenen Anpassungen.
BodenSchweiz treibe das Projekt mit dem Sozialpartner Angestellte Schweiz deshalb alleine weiter, wie es auf der Website des Verbands hiess. Das Reglement sei «trotz vieler Anpassungen weiterhin sehr schlank und für alle Unternehmer problemlos umsetzbar».
So setzt der GAV Lohnuntergrenzen und sieht Kontrollmechanismen vor. Für gelernte wie für ungelernte Angestellte mit mehrjähriger Erfahrung soll es einen Mindestlohn von 4000 Franken im Monat geben. Der GAV fördert zudem Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.
Der GAV soll für rund 5500 Mitarbeitende in 1500 Fachbetrieben gelten. Die beteiligten Organisationen wollen nun beim Seco mit dem «fertig bereinigten» Vertrag den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen.
Die Branche will mit dem GAV «klare und verbindliche Arbeitsbedingungen» schaffen. Sie sieht ihre Existenzgrundlage in Gefahr, weil «zahlreiche ausländische Unternehmer und Subunternehmer zu Dumpinglöhnen in der Schweiz arbeiten», heisst es in der Mitteilung.
Die Bodenbelagsbranche als Teil des Ausbaugewerbes war bis anhin die einzige Branche in diesem Sektor, die, abgesehen von einzelnen Kantonen, noch über keinen GAV verfügte.