Gemeinde Stäfa unterliegt im Rechtsstreit mit Pensionskasse BVK
Das Bundesgericht in Lausanne gibt der Pensionskasse BVK im langjährigen Teilliquidationsstreit mit der Gemeinde Stäfa Recht.
Das Bundesgericht in Lausanne gibt der Pensionskasse BVK im langjährigen Teilliquidationsstreit mit der Gemeinde Stäfa Recht. Stäfa muss die Gerichtskosten tragen. Das Urteil ist rechtskräftig, wie die BVK am Dienstag mitteilte.
Auf Ende 2011 kündigte die Gemeinde Stäfa den Vertrag mit der Pensionskasse BVK, was eine Teilliquidation zur Folge hatte. Da sich die BVK zu diesem Zeitpunkt in einer Unterdeckung befand, musste Stäfa den versicherungstechnischen Fehlbetrag ausfinanzieren, was im Februar 2012 erfolgte.
Im Anschluss leistete die BVK eine Akontozahlung an die neue Vorsorgeeinrichtung der Gemeinde Stäfa. Im April 2013 erfolgte dann die Zahlung des Restbetrages. Damit wurden das Vorsorgekapital und die anteilmässigen Rückstellungen per 31. Dezember 2011 ungekürzt - zu 100 Prozent - übertragen.
Die Gemeinde Stäfa vertrat aber die Ansicht, dass ihrer Vorsorgeeinrichtung mehr Geld zustehen würde, da sich die finanzielle Situation der BVK in den 16 Monaten zwischen Austritt und Restzahlung wesentlich verbessert hatte.
Stäfa und weitere Gesuchsteller forderten deshalb die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) auf, die Teilliquidation auf diesen Umstand hin zu überprüfen.
BVS verneinte eine solche Anpassung wegen Änderungen der Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der effektiven Zahlung des Restbetrags. Anders beurteilte das danach von Stäfa angerufene Bundesverwaltungsgericht die Lage. Es gelangte zum Schluss, dass die per Ende April 2013 überwiesenen Mittel den berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsregeln unterliegen.
Grundsatzentscheid des Bundesgerichts
Nun hat sich das Bundesgericht auf Anrufung durch die BVK mit dem Fall befasst. Es hebt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigt die Verfügung des BVS.
Die II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kam in ihrem Grundsatzentscheid zum Schluss, dass die Höhe der Ende April 2013 geleisteten Schlusszahlung nicht der positiven Vermögensentwicklung der BVK im Jahr 2012 und anfangs 2013 anzupassen ist.
Dieser Entscheid dürfte in Zukunft als Präzedenzfall in ähnlichen Fällen beigezogen werden und so in der Vorsorge-Branche in einem Teilbereich eine neue Rechtssicherheit schaffen.
Die BVK ist über den Entscheid des Bundesgerichts erfreut. «Dieser Entscheid hilft nun auch anderen Pensionskassen bei der Abwicklung von Teilliquidationen», wird Geschäftsführer Thomas R. Schönbächler in der Mitteilung zitiert. Der Entscheid schütze zudem Arbeitgeber, die im umgekehrten Fall, also einer negativen Vermögensentwicklung, diese Differenz wohl zahlen müssten.