Gerichtskommission: Alle Bundesrichter sollen wiedergewählt werden

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Bern,

Die Gerichtskomission hat alle wieder antretenden Richter zur Wiederwahl vorgeschlagen. Am 23. September wählt die Bundesversammlung die neuen Bundesrichter.

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Das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 23. September werden die Bundesrichter vond er Bundesversammlung neu gewählt.
  • Die Gerichtskommission hat alle wieder antretenden Kandidaten zur Wiederwahl vorgeschlagen

Die Gerichtskommission der eidgenössischen Räte hat am Mittwoch der Vereinigten Bundesversammlung alle wieder antretenden Bundesrichterinnen und Bundesrichter zur Wiederwahl vorgeschlagen. Das Bundesgericht zählt 38 Mitglieder.

Als Nachfolge des zurücktretenden Bundesgerichtspräsidenten Ulrich Meyer (SP) schlägt die Gerichtskommission Christoph Hurni (GLP) als ordentlichen Richter vor.

Auf der Kandidaten-Liste der Gerichtskommission steht auch der Name Yves Donzallaz von der SVP. Im Vorfeld löste eine Forderung der SVP eine Diskussion über die Unabhängigkeit der Richter aus.

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Yves Donzallaz wirft der SVP vor, sie wollen die Justiz für ihre eigenen Zwecke instrumentalisieren. - Keystone

Die Fraktion verlangte von der Gerichtskommission, Donzallaz nicht zur Wiederwahl zu empfehlen. Dies wegen «unterschiedlicher Werthaltungen in fundamentalen Punkten».

Wahl am 23. September

Die Amtsdauer eines Bundesrichters dauert sechs Jahre. Bundesrichterinnen und -richter können unbeschränkt oft wiedergewählt werden. Sie scheiden mit 68 Jahren aus dem Amt aus.

Die Bundesversammlung wählt am 23. September die Richter. Sie nimmt bei der Wahl jeweils Rücksicht auf die Proporzansprüche der grossen politischen Parteien.

Das Wahlprozedere der Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten stösst immer wieder auf Kritik. Jüngstes Beispiel ist die Justiz-Initiative. Die Volksinitiative verlangt, dass Bundesrichterinnen und Bundesrichter per Los bestimmt werden. Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament die Initiative ohne Gegenentwurf und Gegenvorschlag zur Ablehnung.

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