Im Ausland erhobene Überwachungsdaten müssen vernichtet werden
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Daten einer Überwachungsaktion aus dem Ausland in der Schweiz nicht verwendet werden dürfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein mutmasslicher Rauschgifthändler aus der Waadt ging vor Bundesgericht.
- Dieses hat ihm Recht gegeben: Überwachungsmaterial aus dem Ausland ist hier unbrauchbar.
Die Daten von im Ausland durchgeführten Überwachungsaktionen dürfen in einem Verfahren gegen einen mutmasslichen Drogenhändler in der Schweiz nicht verwendet werden.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen und den Fall zur Neubeurteilung an die Waadtländer Vorinstanz zurückgewiesen.
Mutmasslicher Rauschgifthändler machte Beschwerde
Das Bundesgericht umschreibt in dem am Montag veröffentlichten Urteil die Voraussetzungen, unter denen im Ausland vorgenommene Aufzeichnungen im Rahmen geheimer, in der Schweiz bewilligter, technischer Überwachungsmassnahmen in einem Strafverfahren verwendet werden können.
Im konkreten Fall gehörte der Beschwerdeführer mutmasslich einem Rauschgifthändlerring an, der an der Waadtländer Riviera tätig ist. Zwischen Juni 2017 und März 2018 hatte die Staatsanwaltschaft des Kreises Waadt Ost vom Zwangsmassnahmengericht die Bewilligung erhalten, namentlich geheime technische Überwachungsmassnahmen anzuwenden.
GPS-Tracker und Mikrophone im Auto
In mehreren vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugen wurden GPS-Tracker und Mikrophone angebracht. Während der Überwachungsdauer begab sich der Beschwerdeführer wiederholt mit dem Auto ins Ausland. So begab er sich mit seiner Familie mehrmals nach Spanien. Bei Hausdurchsuchungen konnten im Rahmen der Ermittlungen grössere Mengen Haschisch und Marihuana sowie auch Kokain sichergestellt werden.
Der Überwachte beschwerte sich erfolglos bei er Staatsanwaltschaft und bei der strafrechtlichen Rekurskammer des Kantons Waadt gegen die Verwendung der im Ausland erlangten Überwachungs-Aufzeichnungen.
Ausländische Behörden müssen zustimmen
Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde nun gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese muss die Örtlichkeiten bestimmen, an denen Aufzeichnungen erfolgt sind sowie das anwendbare Recht, soweit dies ausserhalb der Schweiz geschehen ist.
Falls keine internationalen Abkommen bestehen, welche die Aufzeichnungen durch Schweizer Behörden auf ausländischem Territorium ohne weitere, insbesondere vorgängige Formalitäten gestatten, hat das kantonale Gericht die unverzügliche Vernichtung der in diesem Fall in unerlaubter Weise erlangten Beweismittel zu veranlassen. Dasselbe gelte für Aufzeichnungen, die nicht lokalisiert werden könnten.
Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, die ausländischen Behörden um Zustimmung zur Vornahme geheimer technischer Vorkehren zu ersuchen. Davon habe sie jedoch nicht absehen dürfen, da Regeln auf dem Gebiet der Rechtshilfe fehlten, welche die getroffenen Vorkehren von vornherein als zulässig erklärten.
Zwar könne von den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden in der Tat nicht erwartet werden, dass sie sich von eventuellen Fahrten mit in der Schweiz rechtmässig überwachten Personenwagen ins Ausland vorzeitig Kenntnis verschafften. Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfe ein Staat jedoch keine Ermittlungs- und strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates vornehmen, ohne dass dieser zustimme.