Keine Landesverweisung für an Schizophrenie erkrankten Mann
Die Landesverweisung eines schizophrenen Türken wird aufgeschoben, entschied das Bundesgericht.
Der Vollzug der Landesverweisung muss bei einem an chronischer Schizophrenie leidenden Türken aufgeschoben werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der verbeiständigte Mann müsste ohne die Betreuung durch seine Mutter stationär in einer Institution untergebracht werden.
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den in der Schweiz geborenen Türken im September 2019 wegen Betäubungsmittel-Delikten und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet.
Betreuung nach Entlassung geregelt
Während des Strafvollzugs wurde beim heute 34-Jährigen eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Nach seiner Entlassung im Jahr 2022 begab sich der Mann ins Kantonsspital St. Gallen und verlangte, dass ihm ein neues Herz eingepflanzt werde. Er wurde fürsorgerisch untergebracht und erhielt eine umfassende Beistandschaft.
Seit der Entlassung aus der Klinik lebt der Mann bei seiner Mutter, die sich um alle seine Belange kümmert. Eine Krankheitseinsicht fehlt ihm, wie das Bundesgericht festhält. Das Migrationsamt hatte noch vor der Entlassung aus dem Gefängnis den Vollzug der Landesverweisung aufzugleisen begonnen. Dazu wird es vorerst nicht kommen.
Abhängig von Mutter
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu Recht seinen Anspruch auf Familienleben gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht, schreibt das Bundesgericht. Obwohl er volljährig sei, bestehe ein aussergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter.
Nur dank ihrer Hilfe könne er zu Hause wohnen und seine Therapie ambulant wahrnehmen. Ansonsten müsste er sein Leben in einer Klinik verbringen. Die Mutter sei auch eine emotionale Stütze, die zur Stabilisierung der Erkrankungen beitrage.
Der Aufschub bedeutet gemäss Bundesgericht nicht, dass die Landesverweisung später nicht vollzogen werden könne. (Urteil 7B_1022/2024 vom 15.11.2024)