Kleine Verwahrung für Schubserin von Zürcher Bushaltestelle

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Die 31-jährige Frau, die im März 2018 an einer Bushaltestelle in Zürich -Affoltern eine 79-Jährige zu Boden gestossen hat, muss in eine psychiatrische Klinik. Das Bezirksgericht Zürich ordnete am Montag eine so genannte Kleine Verwahrung an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Bei einer grossangelegten Operation gegen den Drogenhandel haben Ermittler in Grossbritannien in dieser Woche mehr als 1000 Menschen festgenommen. (Symbolbild). - Kantonspolizei Zürich

Das Gericht sprach die junge Frau der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon sie mehr als ein Jahr bereits abgesessen hat. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme an. Die Frau muss also zur Behandlung in eine Klinik.

Weil es für die Entlassung aus der Klinik keinen festgelegten Termin gibt, sondern sie vom Behandlungserfolg abhängt, heisst eine solche Massnahme auch Kleine Verwahrung. Bis zum Klinikeintritt bleibt die Verurteilte in Sicherheitshaft.

Mit seinem Urteil folgte das Gericht den Anträgen des Staatsanwalts. Der Verteidiger hatte erfolglos einen vollumfänglichen Freispruch gefordert. Es sei nicht erwiesen, das seine Klientin die Rentnerin gestossen habe.

Die Verurteilte machte noch im Gerichtssaal klar, dass sie das Urteil nicht akzeptiere. Sie werde «wenn nötig bis nach Strassburg gehen». Sie sei unschuldig, und werde das beweisen - «ob ihnen das passt oder nicht».

Der Gutachter hatte bei der Frau eine paranoide Schizophrenie festgestellt, die behandelt werden könne, so der Richter. Falls dies nicht geschehe, bestehe das Risiko weiterer Gewalttaten - allenfalls mit Waffen. Das Gericht berücksichtigte eine mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit.

Laut dem Gericht ist eine stationäre Behandlung gerechtfertigt. Frühere Klinikaufenthalte via Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) hätten nichts gebracht, da die Frau jeweils zu früh habe entlassen werden müssen. Es bestehe ein öffentliches Interesse nach Schutz vor einer Person, die eine Gefahr darstelle.

Das Gericht sah als erwiesen, dass sich der Vorfall von jenem 23. März 2018 so abgespielt hatte, wie vom Staatsanwalt dargestellt. Die Beschuldigte selbst hatte zwar sowohl gegenüber dem Staatsanwalt als auch gegenüber dem Gutachter geschwiegen. In der Untersuchung wurden aber Aussagen verschiedener Personen verwertet sowie ein kurzes Video, das ein Passant aufgenommen hatte.

Die junge Frau habe «rücksichtslos und hemmungslos» gehandelt, sagte der Richter. Ohne Grund habe sie der betagten Frau von hinten einen Stoss gegeben, so dass diese nach vorne fiel und sich mittelschwere Verletzungen an Kopf und Knien zuzog.

Dass die Rentnerin drei Tage später an einem Aortariss starb, wurde der Beschuldigten nicht angelastet. Ein kausaler Zusammenhang des Vorfalls mit dem Tod war nicht rechtsgültig zu beweisen. Weil sie aber schwere, wenn nicht lebensgefährliche Verletzungen der betagten Frau zumindest in Kauf genommen habe, wurde sie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.

Er hoffe für sie, dass sie dereinst die stationäre Massnahme «als gewisse Chance» ansehen könne, sagte der Richter zur Beschuldigten. Dies, auch wenn sie das Ganze momentan nicht verstehe und «alles Quatsch» finde.

Während der vorsitzende Richter das Urteil eröffnete und mündlich begründete, schimpfte die Beschuldigte unaufhörlich leise vor sich hin. Immer wieder schnaubte sie empört, rutschte unruhig hin und her und drehte sich immer wieder zu ihrer Mutter und ihrem Freund um, die in den Zuschauerbänken sassen.

Einmal wandte sie sich an die begleitende Polizistin und verlangte, den Saal verlassen zu können. Sie wolle sich das nicht weiter mitanhören. Die Polizistin bedeutete ihr, ruhig zu sein und den Ausführungen des Richters zuzuhören.

In der Verhandlung vom Vormittag hatte sie auf keine Frage Antwort gegeben. Sie hatte jedoch vor Beginn der Verhandlung im Korridor des Gerichtsgebäudes lautstark und wortreich einen neuen Anwalt verlangt. Ihr Verteidiger beantragte denn auch in ihrem Namen seinen eigene Entlassung. Weil die Frau den Wunsch nicht begründete, sah das Gericht keinen Grund für einen Wechsel.

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