Für einen 62-jährigen Kriminalkommissar aus Basel hat ein nicht einvernehmlicher Zungenkuss keine Konsequenzen. Nach neuem Sexualstrafrecht wäre das anders.
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Das Basler Strafgericht. (Archivbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein nicht einvernehmlicher Zungenkuss hat für einen Kriminalkommissar keine Konsequenzen.
  • Der 62-Jährige hatte vor drei Jahren eine Kollegin nach Feierabend geküsst.
  • Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung wurde der Mann nun vom Gericht freigesprochen.
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Dass er einer Kollegin einen nicht einvernehmlichen Zungenkuss gab, hat für einen Kriminalbeamten aus Basel keine Konsequenzen.

Das Basler Strafgericht sprach den 62-Jährigen am Donnerstag vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei.

Deutliche Worte fand Richterin Susanne Nese dennoch: «Diese Verhalten ist gerade auch im Arbeitsumfeld inakzeptabel», sagte sie laut «bz Basel» dem Beschuldigten.

Den Freispruch verdanke er einzig dem Umstand, dass die Anklage auf sexuelle Nötigung und nicht auf sexuelle Belästigung lautete. Doch einen entsprechenden Strafantrag habe das Opfer nicht gestellt.

Da nicht klar sei, ob der Mann bei dem Kuss Gewalt anwendete, lasse sich keine Nötigung beweisen, sagte die Richterin.

Nach neuem Sexualstrafrecht wäre der Kuss strafbar

Die Tat geht auf das Jahr 2021 zurück. Der Beamte und seine Kollegin verbrachten den Abend gemeinsam in der Basler Innenstadt und sprachen über Berufliches und Privates. Gegen 23 Uhr holten beide ihre Sachen aus den Räumen der Staatsanwaltschaft. Dort steckte der hohe Kriminalkommissar der Frau dann die Zunge in den Rachen.

In den Amtsräumen der Staatsanwaltschaft würden Straftaten untersucht – und nicht begangen, sagt der externe Staatsanwalt Rolf Jäger aus Zürich.

Hast du schon einmal sexuelle Belästigung erlebt?

Da die Frau später von einem anderen Annäherungsversuch des 62-Jährigen bei einer Kollegin hörte, informierte sie die Vorgesetzten des Mannes. Diese stellten ihn vom Dienst frei und leiteten das Strafverfahren ein.

Brisant: Seit Anfang Juli gilt in der Schweiz ein schärferes Sexualstrafrecht. Nach diesem wäre ein solcher sexueller Übergriff strafbar. Rückwirkend könne dieses Strafrecht jedoch nicht angewendet werden.

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