Majorzprinzip bei Bündner Grossratswahl teilweise verfassungswidrig

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Lausanne,

Die Bündner Behörden müssen für die nächste Wahl des Grossen Rates eine neue Wahlordnung schaffen. Das heutige Majorzwahlsystem ist nicht vollumfänglich mit der Bundesverfassung vereinbar. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Bündner Behörden müssen die Bestimmungen für die Wahl des Grossen Rates teilweise abändern, weil sie nicht verfassungskonform sind. (Archivbild)
Die Bündner Behörden müssen die Bestimmungen für die Wahl des Grossen Rates teilweise abändern, weil sie nicht verfassungskonform sind. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/GIAN EHRENZELLER

Das Wichtigste in Kürze

  • Das im Kanton Graubünden geltende Majorzwahlsystem entspricht im kleinsten Wahlkreis Avers und in den sechs bevölkerungsreichsten Wahlkreisen Chur, Fünf Dörfer, Oberengadin, Rhäzüns, Davos und Ilanz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Dies hat das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Leiturteil entschieden und eine Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es ist das erste Mal, dass das Bundesgericht ein reines Majorzsystem für die Wahl eines kantonalen Parlaments auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüft hat. Neben dem flächenmässig grössten Kanton Graubünden wählt einzig der kleine Kanton Appenzell Innerrhoden nach dem Majorzwahlsystem.

Die Beschwerde gegen das aktuelle System hatten 54 Privatpersonen und fünf Bündner Parteien eingereicht, darunter die SP als einzige Regierungspartei. Die Beschwerdeführer verlangten, das Majorzwahlsystem in den 39 Wahlkreisen für die Bestellung des 120-köpfigen Bündner Grossen Rates auf dessen Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.

Sie rügten mehrere Punkte des Wahlsystems, darunter die fehlende Stimmkraftgleichheit. Weil jeder Wahlkreis ein Anrecht auf mindestens einen Sitz hat, repräsentiert der gewählte Grossrat aus dem kleinsten Wahlkreis Avers nur 160 Einwohner. Die durchschnittliche Repräsentationsziffer beträgt hingegen 1342 Personen. Dieser grosse Unterschied ist gemäss Bundesgericht nicht verfassungsmässig.

Weiter kritisierten die Beschwerdeführer, dass die in der Bundesverfassung garantierte Erfolgswertgleichheit verletzt werde. Dem stimmen die höchsten Schweizer Richter zu. Sie fügen jedoch an, dass sich die Erfolgswertgleichheit in einem Majorzwahlsystem nicht verwirklichen lasse, was zum Teil zulässig sei.

So sei dies der Fall, wenn in einem Wahlkreis wahrscheinlich sei, dass die Persönlichkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten für den Wähler entscheidend sei und nicht die Parteizugehörigkeit. In den sechs bevölkerungsreichsten Wahlkreisen erachtet das Bundesgericht diese Bedingung nicht als erfüllt.

Angesichts der Grösse der Bevölkerung und der entsprechend grossen Zahl der zu vergebenden Sitze könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kandidaten den Wählern grösstenteils persönlich bekannt seien. Vielmehr sei hier meist die Parteizugehörigkeit ausschlaggebend.

Abgewiesen hat das Bundesgericht die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Sitze für den Grossen Rat nicht entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt werden dürfe. Bereits früher hat das Bundesgericht drei Varianten als zulässig erachtet: Die Abstützung auf die gesamte Wohnbevölkerung, auf die schweizerische Wohnbevölkerung oder auf die Zahl der Stimmberechtigten. Diese Sicht hat das Bundesgericht im aktuellen Urteil bestätigt.

In ihrem Urteil skizzieren die Lausanner Richter mögliche Lösungsansätze für eine künftige Wahlanordnung. Denkbar sei eine Aufteilung der grössten Wahlkreise. Alternativ sei auch die Einführung eines Mischsystems möglich, bei dem in den grösseren Wahlkreisen das Proporzprinzip angewendet werde und in den kleineren das Majorzwahlsystem bestehen bleibe.

(Urteil 1C_495/2017 vom 29.07.2019)

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