Ein Luzerner soll seine Partnerin getötet haben. Die Verteidigung beruft sich auf die Long-Covid-Erkrankung des Verdächtigen.
Luzerner Kriminalgericht
Ein Mann steht wegen der Tötung seiner Partnerin vor dem Luzerner Kriminalgericht. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/URS FLUEELER

Ein 36-Jähriger aus dem Kanton Luzern soll 2021 seine Partnerin mit 65 Messerstichen getötet haben. Zu Beginn des Prozesses vor dem Kriminalgericht am Montag hat der Verteidiger beantragt, die Einvernahmen des Beschuldigten von 2021 als nicht verwertbar einzustufen.

Und zwar aufgrund der Long-Covid-Erkrankung des Beschuldigten, bei welcher ein sogenannter Hypermetabolismus habe nachgewiesen werden können, wie der Verteidiger ausführte. Dieser Zustand könne Gedächtnisstörungen und kognitiven Beeinträchtigungen zur Folge haben. Dadurch sei die Einvernahmefähigkeit deutlich beeinträchtigt gewesen, sagte er zu Beginn des zweitägigen Prozesses.

Beschuldigte sei orientiert gewesen

Die Staatsanwaltschaft entgegnete, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen stets orientiert gewesen sei. Er habe dies jeweils bestätigt. Auch der Verteidigung sei eine Beeinträchtigung erst vor kurzem geltend gemacht worden, was als «berechnend» eingestuft werden müsse.

Bevor das Gericht über den Antrag bestimmt, führen die Richter eine Befragung des Beschuldigten durch.

Beschuldigter kann sich nicht erinnern

Ein 36-jähriger Schweizer aus dem Kanton Luzern soll 2021 seine Partnerin mit 65 Messerstichen getötet haben. Am ersten Prozesstag vom Montag am Luzerner Kriminalgericht hat der Beschuldigte angegeben, von seiner Partnerin angegriffen worden zu sein. Der Beschuldigte schilderte den Richtern, während eines Grossteils des Tathergangs eine Bewusstseinsstörung gehabt zu haben.

Auch sei er körperlich sehr geschwächt gewesen – beides aufgrund einer Long-Covid-Erkrankung. Er erinnere sich nur an den Streit mit seiner Partnerin am Morgen der Tat. Diese habe nicht akzeptieren können, dass er die gemeinsame Reise nach Honduras zum Besuch ihrer Eltern aufgrund seiner Erkrankung nicht antreten konnte. Beim Streit sei seine Partnerin aggressiv geworden und habe ihn ins Gesicht geschlagen.

Als er ihr nach dem Schlag den Rücken zudrehte, habe er ein metallisches Geräusch vernommen. Seine Partnerin habe nach dem Schmetterlingsmesser in der Schublade gegriffen und gerade auf ihn einstechen wollen, als es ihm gelang, ihren Körper von sich wegzudrehen, sagte er.

Er habe den Versuch unternommen aus der Wohnung zu flüchten, doch seine Partnerin habe ihn überholt, ihm den Weg abgeschnitten und die Haustür verschlossen. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern.

Erst später sei er auf dem Küchenboden liegend wieder zu sich gekommen. Seine Partnerin sei neben ihm gelegen. Er habe erkennen können, wie ihr Arm mit dem Messer in der Hand in Richtung Decke gestreckt war und daraufhin auf ihren eigenen Körper niederging.

Von den Richtern mit den über 60 Messerstichen konfrontiert, brachte der Beschuldigte seine Erinnerungslücke vor. Auch die Messerstiche in Hände und Arme, welche auf eine Abwehrhaltung des Opfers hindeuteten, konnte er sich nicht erklären.

Energieverlust wegen Long Covid

10 bis 30 Messerstiche waren dem Opfer bereits im Schlafzimmer nach Ausbruch des Streits zugefügt worden. Wie es dem Opfer mit den Verletzungen möglich gewesen sei, den Beschuldigten bei dessen Flucht zur Haustüre noch zu überholen und die Tür zu verschliessen, wollte der Richter wissen.

Der Beschuldigte argumentierte, durch die Long-Covid-Erkrankung an starker Schwäche und Energieverlust gelitten zu haben. Ausserdem sei seine Partnerin sehr sportlich gewesen.

In einer zivilen Klage wird seitens der drei Kinder des Opfers eine Genugtuung pro Kind von 70'000 Franken und ein Schadensersatz von rund 10'000 Franken gefordert.

Auf die Frage des Richters, wie er zu dieser Forderung stehe, antwortete der Beschuldigte: Es tue ihm unendlich leid, was passiert sei. Die Kinder seien ihm sehr ans Herz gewachsen. Er wolle sie auch emotional unterstützen. Dies jedoch auf freiwilliger Basis und nicht im Rahmen der zivilen Klage. Ihm sei keine Verantwortung und Schuld für die Tat zu geben.

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