Stadt Zürich

Modelleisenbahn im Freien muss nach 30 Jahren abgebaut werden

Keystone-SDA
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Zürich,

30 Jahre lang haben zwei Pensionäre eine Modelleisenbahn im Freien gebaut. Doch diese muss nun nach einem Entscheid des Kanton Zürich abgebaut werden.

Modelleisenbahn
Eine Modelleisenbahn bei einer Tauschbörse (Symbolbild). - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Modelleisenbahn im Freien muss nach 30 Jahren abgebaut werden
  • Die Besitzer hatten sie unrechtmässig auf Landwirtschaftsgebiet gebaut.

Nach 30 Jahren muss eine Modelleisenbahn im Zürcher Weinland endgültig abgebaut werden. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden, da sie sich zum Teil in einer Landwirtschaftszone befindet.

Den Besitzer schien das nicht bekannt zu sein. 1990 haben sie das Grundstück samt Einfamilienhaus gekauft. Neben einer 46 Meter langen Hecke haben sie damals angefangen, die Modelleisenbahn zu bauen.

Hecke und Modelleisenbahn im Weinland seien «formell rechtswidrige Bauten»

Sowohl die Hecke als auch die Modelleisenbahn gelten aber als «formell rechtswidrige Bauten». Die kantonale Baudirektion verweigerte 2020 deren nachträgliche Bewilligung. Das, weil sie auf jenem Teil des Grundstücks stehen, das in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt.

Dies spielte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nun keine Rolle mehr. Es ging nur noch um die Frage, ob die angeordnete «Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands» verhältnismässig sei. Auch, ob damit nach so langer Zeit die Hecke entfernt und die Eisenbahn abgebrochen werden müssten.

Das Baurekursgericht hatte dies noch verneint. Die Besitzer des Grundstücks hätten beides nicht bösgläubig erstellt.

Sie hätten zwar gewusst, dass sich jener Teil des Bodens ausserhalb der Bauzone befinde. Sie seien aber nach Gesprächen auf dem Bauamt 1990 davon ausgegangen, dass er in der Freihaltezone liege. Deshalb nahmen sie weiter an, dass einige gewisse eingeschränkte Nutzungen zulässig wären.

Besitzer müssen sich über Zonenzugehörigkeit informieren

Das Verwaltungsgericht kann dieser Argumentation aber nicht folgen. Denn die kantonalen Nutzungszonen seien schon 1984 festgesetzt worden. Seither liege der Zonenplan bei Gemeinde und Kanton auf.

«Es gehört zur zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt, sich beim Kauf eines Grundstücks über dessen Zonenzugehörigkeit zu informieren. Das spätestens aber vor der Erstellung von Bauten und Anlagen», hält das Verwaltungsgericht fest. Dies gelte auch für die vordigitale Zeit, als noch ein Gang zur zuständigen Behörde notwendig gewesen sei.

Das Gericht schreibt im rechtskräftigen Urteil: Würden illegal errichtete Bauten nicht beseitigt, würde dies dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widersprechen. Dies gelte auch für Anlagen, die lange Zeit nicht entdeckt oder nicht beanstandet worden seien.

Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei in jeder Hinsicht rechtmässig, stellt das Verwaltungsgericht fest. Da auch die Investitionskosten aus den Jahren von 1991 bis 1993 längst abgeschrieben sein dürften. Zudem der angeordnete Rückbau kaum langwierige und kostspielige Gartenarbeiten verursachen dürfte.

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