Mörder von Zollikon ZH erhält Nachlass der getöteten Eltern

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Lausanne,

Die Horror-Tat hat sich 2014 zugetragen: Ein Mann ersticht seine Eltern. Gemäss Recht macht ihn das erbunwürdig. Trotzdem sichern ihm Verwandte einen Teil zu.

Die Stufen zum Bundesgericht in Lausanne.
Die Stufen zum Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • 2014 erstach ein heute 34-jähriger Mann in Zollikon ZH seine Eltern.
  • Verwandte unterzeichneten mit ihm einen Vertrag.
  • Damit erhält der Mörder einen Teil des Nachlasses seiner Eltern.

Ein heute 34-Jähriger, der 2014 in Zollikon ZH seine Eltern ermordete, ist wegen seiner Tat erbunwürdig. Dies hält das Bundesgericht in einem aktuellen Urteil fest. Dennoch wird der Mann durch einen Vertrag einen Teil des Nachlasses seiner Eltern bekommen.

20 Jahre Knast und Therapie

Das Obergericht Zürich bestätigte im Mai 2017 die Verurteilung des Mannes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Es befand ihn des mehrfachen Mordes für schuldig. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Täter hatte seine Eltern im Winter 2014 mit unzähligen Messerstichen ermordet.

Wegen seiner Tat wurde der Mann für erbunwürdig erklärt. Seine Eltern hinterliessen rund 3,7 Millionen Franken. Rechtmässige Erben wurden drei Geschwister der Ermordeten.

Die Abfindung von Onkel und Tante

Noch vor dem Urteil des Obergerichts schlossen diese drei Geschwister mit dem Verurteilten einen Vertrag. Die Vereinbarung sieht vor, dass der 34-Jährige die Eigentumswohnung seiner Eltern und 100'000 Franken erhalten soll. Damit wollten sie einen allfälligen langjährigen Erbstreit vermeiden.

Das Obergericht entschied, dass das durch die Vereinbarung erlangte Vermögen zur Kostendeckung des Strafverfahrens zu verwenden sei. Der Rest sollte an den Täter ausgezahlt werden, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Staatsanwaltschaft: Ein Verbrechen darf sich nicht lohnen

Dieser Vertrag bricht den Grundsatz, nach dem sich Straftaten nicht lohnen dürften. Deshalb hat die Oberstaatsanwaltschaft Zürich eine Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht lehnt die allerdings ab: Die Geschwister der Getöteten hätten nicht auf einen ihnen zustehenden deliktischen Erlös verzichtet. Vielmehr hätten sie dem Verurteilten durch ein legales Rechtsgeschäft Vermögenswerte zukommen lassen, die sie durch Erbschaft erlangt hätten, schreibt das Bundesgericht.

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