Nachweis für Erdbebensicherheit von AKW Beznau wurde erbracht

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Stadt St. Gallen,

Das Ensi verlangte nach Fukushima einen Nachweis für die Erdbebensicherheit des AKW Beznau. Das Ensi war zufrieden – 15 Privatpersonen legten Beschwerde ein.

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Das Kernkraftwerk Beznau. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das AKW Beznau darf bei einem Erdbeben den Wert von 100 Millisievert nicht überschreiten.
  • Laut einer Beschwerde sollten enorm seltene Erdbeben ebenfalls berücksichtigt werden.

Das Eidgenössische Nuklearinspektorat (Ensi) erachtet die Erdbebensicherheit des Atomkraftwerks Beznau zurecht als gegeben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und eine Beschwerde von 15 Privatpersonen abgewiesen.

Das Ensi verlangte nach dem Unfall im Atomkraftwerk in Fukushima im Jahr 2011 von der Axpo Power als Betreiberin des Atomkraftwerks Beznau einen Nachweis für die Erdbebensicherheit.

Die Axpo musste dabei belegen, dass die Strahlenbelastung um das Werk bei einem Erdbeben, wie es sich nur alle 10'000 Jahre ereignet, den Grenzwert von maximal 100 Millisievert nicht überschreitet.

Keinen Grund für Abschaltung

Den von der Axpo eingereichten Nachweis erachtete das Ensi im Juli 2012 als ausreichend und korrekt. Das Nuklearinspektorat sah deshalb keinen Grund, das Atomkraftwerk unverzüglich ausser Betrieb zu nehmen.

Das Ensi erliess Anfang 2017 eine entsprechende Verfügung. Dagegen reichten 15 Privatpersonen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem, dass die maximale Strahlenbelastung nur ein Millisievert betragen dürfe, wie aus einem heute Freitag publizierten Entscheid hervor geht.

Weiterbetrieb als widerrechtlich erachtet

Weil dieser tiefere Grenzwert überschritten werde, erachteten die Beschwerdeführer den Weiterbetrieb als widerrechtlich und verlangten die sofortige Abschaltung des Atomkraftwerks Beznau.

Dazu wird es jedoch nicht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Grenzwert auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben bei 100 Millisievert liegt. Auch habe das Ensi keine weiteren, noch selteneren Erdbeben berücksichtigen müssen, wie es die Beschwerdeführer gefordert hatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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