Nationalratskommission gegen Geheimhaltung bei Ausschreibungen

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Bern,

Die Wirtschaftskommission des Nationalrats hat die Geheimhaltung von Ausschreibungen abgelehnt. Der Bundesrat wollte mit diesen Bestimmungen die Geschäftsgeheimnisse von Anbietern schützen.

Nationalrat
Der Nationalrat hat den Jahresbericht der Geschäftsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungsdelegation zur Kenntnis genommen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wirtschaftskommission des Nationalrats hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen angenommen.
  • Die vom Bundesrat geforderte Geheimhaltung bei Ausschreibungen hat sie jedoch abgelehnt.
  • Die Bestimmung wurde aufgrund der Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips kritisiert.

Der Bundesrat möchte die Unterlagen zu Beschaffungen geheim halten können. Die Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips hatte zu einem Aufschrei der Empörung geführt. Auch die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK) macht nicht mit.

Sie hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen fertig beraten und mit 14 zu 6 Stimmen gutgeheissen. Dabei strich sie nach Angaben der Parlamentsdienste vom Mittwoch die umstrittenen Bestimmungen aus der Vorlage.

Mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung lehnte sie die Geheimhaltung von Ausschreibungsunterlagen ab. Mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen strich sie die Beschränkung des Einsichtsrechts.

Bundesrat will Anbieter schützen

Der Bundesrat möchte damit die Geschäftsgeheimnisse der Anbieter schützen. Allein die Möglichkeit eines Zugangs zu Unterlagen könne die Zusammenarbeit mit den Behörden beeinträchtigen, argumentiert er in der Botschaft. Der Bundesrat befürchtet auch, dass der Wettbewerb manipuliert wird, weil andere Anbieter ihre Angebote bei ähnlichen Ausschreibungen abstimmen können.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hatte gegen eine solche Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips schwere Bedenken geäussert: Gerade im Beschaffungswesens sei es unumgänglich, die uneingeschränkte Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes beizubehalten.

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