Vorsorge: So wird das Eigenheim richtig an die Kinder vererbt
Das über Jahre abbezahlte Eigenheim soll später meist an die Kinder als Vorsorge gehen. Damit Häuser richtig vererbt werden, müssen Sie auf Folgendes achten.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine abbezahlte Immobilie ist ein wichtiger Teil der Vorsorge für das Alter.
- Erbt mehr als ein Kind, gibt es um die Immobilie schnell Streit.
Im Idealfall wird das bis zum Tod bewohnte Eigenheim als Vorsorge anschliessend an das einzige eigene Kind vererbt. Leider ist es nur selten so einfach. Sobald zwei Erben im Spiel sind, wird das Vererben komplizierter.
Vorsorge: Die Pflichtteile beachten
Wenn der erste Ehepartner stirbt, kommt dem verbliebenen Ehepartner ein Pflichtteil zu. Auch allen Nachkommen steht laut Gesetz ein solcher Pflichtteil zu. Es ist also beispielsweise nicht möglich, die von den Kindern ungeliebte zweite Ehefrau einfach vom Erbe auszuschliessen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass sich Ehepartner und Nachkommen die Erbschaft je zur Hälfte aufteilen. Gibt es beispielsweise drei Kinder, erhält jeder ein Viertel der gesamten Erbschaft. Für den Erblasser ist es am einfachsten, die genaue Aufteilung vorab schriftlich festzuhalten.

Dabei ist die Ausgleichungspflicht zu beachten, die gerade die Immobilie betrifft. Macht sie beispielsweise die Hälfte der gesamten Erbmasse aus, müssen die anderen Erben eine entsprechende Ausgleichszahlung erhalten.
Die Erben vereinbaren die Höhe der Ausgleichszahlung(en) in der Regel untereinander.
Vorsorge: Das Schlupfloch Schenkung
Es kommt in den besten Familien vor: Die Eltern möchten das gesamte Erbe einem von zwei Kindern überlassen, weil das zweite Kind in Ungnade gefallen ist. Sie können Erbstreitigkeiten und Ausgleichszahlungen dann mit einer rechtzeitigen Planung vermeiden.
Laut dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) wird dazu das Eigenheim als Schenkung bereits zu Lebzeiten dem erbenden Kind übertragen. Das andere Kind hat dann anders als im Erbfall kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung.
Nachkommen sind ausserdem nicht berechtigt, eine solche Schenkung einzufordern.

Wichtig für die Eltern, respektive das überlebende Elternteil: Im Idealfall ist das Vertrauen natürlich gross genug, dass die Mutter oder der Vater weiter im Haus leben kann. Ansonsten ist es ratsam, in der Schenkung ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung festzuhalten.
Dies sichert den Eltern das Wohnrecht und etwaige Mieteinnahmen zu. Sie müssen jedoch auch weiterhin laufende Kosten für das Haus übernehmen.
Vorsorge: Der Schweizer Erbvorbezug
Soll ein Kind bevorzugt werden, das andere aber nicht leer ausgehen, kann ein Erbvorbezug stattfinden. Auch dies bedeutet, dass der begünstigte Erbe die Immobilie bereits erhält, wenn die Eltern noch leben.
Im Gegensatz zu reinen Schenkung muss hier allerdings eine Ausgleichszahlung an die anderen Geschwister geleistet werden. Die Höhe beruht auf dem Marktwert des Hauses.

Eine andere Option ist die gemischte Schenkung: In diesem Fall zahlt der Erbe einen Kaufpreis deutlich unter dem Marktwert. Dieser muss geschätzt werden, wenn die Schenkung erfolgt.
Bei der Ausgleichszahlung wird später die Differenz zum damaligen Marktwert und die Wertsteigerung mit einberechnet.