Neue Regeln für Asyl-Sozialhilfebezug bei Schutzstatus S
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -Direktoren (SODK) hat die Empfehlungen bei der Vergabe von Asyl-Sozialhilfe für Menschen mit Schutzstatus S angepasst. Neu sollen deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Grund war die Kritik an der Ungleichbehandlung von Menschen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus.
«Wir haben gemerkt, dass in der Öffentlichkeit eine gewisse Kritik bestand an der unterschiedlichen Behandlung von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen», sagte Gaby Szöllösy, Generalsekretärin der SODK, am Donnerstag gegenüber Schweizer Radio SRF. Der Vorstand habe daraufhin verschiedene Varianten diskutiert, wie das Einkommen und die Vermögenswerte von Schutzbedürftigen in Zukunft berücksichtigt werden sollen.
Die SODK empfiehlt den Kantonen nun, dass das Geld, welches Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine beziehen wollen (etwa über Bank- oder Kreditkarten oder andere Kanäle), bei der Berechnung der Asyl-Sozialhilfe berücksichtigt werden soll. Und zwar unabhängig davon, ob das Geld in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt wurde, wie die SODK gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA schreibt.
Damit werde der Grundsatz der Rechtsgleichheit gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern gewahrt, heisst es bei der SODK. Ausserdem sollen grössere Vermögenswerte, die sich in der Schweiz befinden, verwertet werden. Eine Ausnahme gibt es unter anderem bei den Fahrzeugen. Die Autos dienten den Ukrainerinnen und Ukrainern für die Rückkehr, sagte Szöllösy im Radio SRF. «Dann ist es nicht opportun, wenn wir sie jetzt zwingen, dieses Auto zu verkaufen.»
Für Ukrainer, die von der Asylsozialhilfe unterstützt werden, schafft dies gemäss SODK insofern eine neue Situation, als sie nun genauere Angaben zu ihrer vollständigen Einkommens- und Vermögenssituation machen müssen. Das entspreche der Praxis bei allen anderen Personen, die von der Asylsozialhilfe unterstützt werden. Es handle sich also um eine Angleichung von Personen mit Status S an vorläufig aufgenommene Personen.
Die Asyl-Sozialhilfe hängt von den Kantonen ab, die ihre eigenen Regeln festlegen. Die Empfehlungen seien daher eine Orientierungshilfe, hätten aber keinen bindenden Charakter, schreibt die SODK.