Rauchende Nachbarn sorgen für Ärger
Eine Bernerin ärgert sich über ihre Raucher-Nachbarn: Bis um ein Uhr morgens steigt Zigi-Rauch in ihr Fenster. Machen lässt sich dagegen nicht viel.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Sommer gibt es immer wieder Zoff zwischen rauchenden und nichtrauchenden Nachbarn.
- Eine Bernerin ärgert sich bei Nau.ch über den Gestank in ihrer Wohnung.
- Nur: Dagegen lässt sich nicht viel unternehmen.
Sommer – die Zeit der offenen Fenster und qualmenden Nachbarschaft. Davon kann Nau.ch-Leserin Jana U.* (26) ein Lied singen.
«Jeden Abend nervt es mich aufs Neue: Ich muss wegen der Hitze das Fenster auf Balkonseite offenlassen. Bis um ein Uhr morgens raucht mir dann der Nachbar in regelmässigen Abständen ins Schlafzimmer!»
Wegen des Gestanks sei sie sogar schon mitten in der Nacht aufgewacht. «Ich habe auch schon aus dem Fenster gerufen, dass es stinkt. Interessiert hat das ihn natürlich nicht.»
Damit ist U. nicht alleine, wie Rechtsberaterin Rahel Gsponer vom Mieterinnen- und Mieterverband sagt: «Wir haben regelmässig Anfragen von Mieterinnen und Mietern, die sich durch qualmende Nachbarparteien in ihrer Wohnqualität eingeschränkt fühlen.»
«Rauchen auf Balkon kann man nicht verbieten»
Bei der Bernerin ist der Frust gross. «Ich glaube nicht, dass ich an der Situation etwas ändern kann.» Tatsächlich ist das schwierig, wie eine Nachfrage von Nau.ch zeigt.
Jurist Paul Stämpfli vom Hauseigentümerverband sagt: «Der Mieter muss auf die Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. Aber Rauchen auf dem Balkon kann man nicht verbieten.»
Selbst ein Rauchverbot in der Wohnung könne man nur erlassen, wenn man es im Mietvertrag schriftlich festhält.
Vermieter können rauchende Mieter abmahnen
Dennoch rät Stämpfli Mietern, sich zu beschweren, wenn sie sich vom Rauch des Nachbarn belästigt fühlen: «Ist die Rauchbelastung wirklich übermässig, dann kann der Vermieter den Raucher schriftlich abmahnen. Bessert sich nichts, kann er ihm die Wohnung kündigen.»
Dazu müsse aber bewiesen sein, dass die Rauchbelastung auch tatsächlich übermässig und für die Hausbewohner unzumutbar sei. «Und das ist in der Praxis sehr schwierig.» Er empfiehlt Vermietern, nur ordentlich, also mit dreimonatiger Frist, zu kündigen.
«Ansonsten riskiert man, dass die Schlichtungsstelle die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nicht anerkennt, womit diese unwirksam ist.»
Mietreduktion kaum zu erreichen
Und wie sieht es mit einer Mietreduktion aus? «Das ist grundsätzlich ausgeschlossen – aber eben, nur grundsätzlich», sagt Stämpfli. Im Extremfall wäre es also möglich, beim Vermieter oder der Vermieterin eine Mietreduktion zu beantragen.
«Nur ist das fast unerreichbar», gibt der Experte zu bedenken. «Denn man muss als Mieter beweisen können, dass die Rauchemissionen von Intensität und Häufigkeit her das Mass überschreiten.»
Die Regel: Die Rauchbelastung muss ein Ausmass erreichen, das man beim Einzug vernünftigerweise nicht erwarten muss.
*Name geändert