Skos fordert Ergänzungsleistungen statt Sozialhilfe für Ältere

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Bern,

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe fordert für ältere Arbeitslose Ergänzungsleistungen statt Sozialhilfe.

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Ein älteres Paar sitzt auf einer Parkbank in Zürich. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ältere Arbeitslose sollen lieber Ergänzungsleistungen als Sozialhilfe erhalten.
  • Der Vorschlag der Skos wolle erreichen, dass ältere Menschen wieder eine Stelle fänden.

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (Skos) fordert für ältere Arbeitslose Ergänzungsleistungen statt Sozialhilfe. Der Vorschlag sei rechtlich rasch umsetzbar und finanziell tragbar, wie auch zwei im Auftrag der Skos erstellte Gutachten zeigten.

Nur jede siebte ausgesteuerte Person über 55 Jahren finde wieder eine Arbeit mit einem existenzsichernden Einkommen, begründete die Skos an einer Medienkonferenz am Montag ihre Forderung.

Um zu verhindern, dass diese Menschen definitiv aus dem Arbeitsmarkt herausfallen und in die Sozialhilfe abgedrängt werden, sollen sie auch nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsmarkt vermittelt werden, verlangt die Skos. Wenn dies nicht gelinge, sollen sie anstelle von Sozialhilfe Ergänzungsleistungen erhalten.

Der Vorschlag der Skos wolle in erster Linie erreichen, dass ältere Menschen mit Hilfe der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) wieder eine Stelle fänden. Es gehe nicht um eine vorgezogene Rente. Ergänzungsleistungen solle nur erhalten, wer sich weiter um eine Stelle bemühe und vor der Aussteuerung längere Zeit gearbeitet habe.

Mit den Ergänzungsleistungen würden aber ältere Ausgesteuerte besser behandelt als heute. Zugleich würden sie vor Altersarmut geschützt, begründete Skos-Co-Präsident Felix Wolffers die Forderung.

Mehrkosten von 25 Millionen Franken

Die Skos hat auch Kostenberechnungen erstellen lassen. Pro Jahr würden in der Schweiz etwa 4000 Menschen im Alter von 57 bis 62 Jahren ausgesteuert. Gemäss den Berechnungen einer unabhängigen Beraterfirma würden sich die Mehrkosten der neuen Ergänzungsleistungen netto auf 25 Millionen Franken belaufen.

Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für den Zeitraum 2020 bis 2029 wurden auf 298 Millionen Franken berechnet unter den Annahmen, dass die Integrationsbemühungen der RAV und der Inländervorrang wirksam seien. Im Gegenzug könnten bei den Ausgaben für die Sozialhilfe knapp 140 Millionen Franken eingespart werden. Die Mehrkosten beliefen sich somit auf etwa 160 Millionen Franken.

Indem durch das neue System verhindert werden könne, dass Menschen frühzeitig ihre Altersvorsorge schwächten, ergäben sich Einsparungen in der Ergänzungsleistung zur AHV von 133,8 Millionen Franken über einen Zeitraum von knapp 21 Jahren.

298 Millionen Franken Mehrkosten bei den Ergänzungsleistungen stünden also 139 Millionen Franken Minderausgaben bei der Sozialhilfe und 134 Millionen Franken Minderausgaben bei der Ergänzungsleistung zur AHV gegenüber. Diese Lösung führe zu einer Entlastung der Kantone und Gemeinden und einer massvollen Mehrbelastung des Bundes.

Anpassung im Ergänzungsleistungsgesetz

Die Skos hat zudem einen Vorschlag für die Anpassung des geltenden Rechts ausarbeiten lassen, der auch mit dem EU-Recht im Einklang stehe. Die vorgeschlagene Regelung verbessere die Situation für in der Schweiz lebende Menschen, verhindere jedoch einen Leistungsexport in die EU. Die Lösung für die über 55-Jährigen sei deshalb nicht im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gesucht worden, sondern im Gesetz über die Ergänzungsleistungen.

Konkret vorgeschlagen wird ein neuer Artikel im Ergänzungsleistungsgesetz (ELG). Demnach soll nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wer das 57. Altersjahr vollendet hat, vermittlungsfähig ist und bei der Regionalen Arbeitsvermittlung angemeldet ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Anspruchsberechtigten über kein genügendes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen verfügen, um die anerkannten Ausgaben zu decken und unmittelbar vor der Vollendung des 55. Altersjahres oder, bei einer später eintretenden Arbeitslosigkeit, unmittelbar vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, während mindestens zehn Jahren dauerhaft ein AHV-pflichtiges Einkommen in der durchschnittlichen Höhe von eineinhalb Maximalrenten der AHV erzielt hat.

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